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Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 6 Seiten
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Art. 48b Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
Art. 50
Aufgehoben
Art. 51
Aufgehoben
Art. 54a
Aufgehoben
Art. 56a Abs. 3
3Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben für das Überwachungsprogramm nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c.
Art. 57 Abs. 3 Bst. b und c sowie Abs. 4
3Das BLV:
b. führt zur Stärkung der Tierseuchenprävention insbesondere Projekte und andere Aktivitäten zur Früherkennung und Überwachung von Tierseuchen durch;
c. legt zur Überwachung des schweizerischen Tierbestandes gemeinsam mit den Kantonen jährlich ein nationales Überwachungsprogramm fest; es bestimmt dafür im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von ihnen kontrolliert werden müssen und die Tierseuchen, die untersucht werden müssen, legt die Kriterien für die Kontrollen fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.
4Aufgehoben
Art. 57a Abgeltung für das nationale Überwachungsprogramm
1Die Leistungen der Kantone nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c werden durch einen Pauschalbeitrag zur teilweisen Deckung der Kosten für die Überwachungsprogramme abgegolten. Die Höhe der Abgeltung orientiert sich am Umfang des Ertrags aus der Schlachtabgabe nach Artikel 56a.
2Die Abgeltung wird im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen die Abgeltung auf die einzelnen Kantone verteilt wird, und bestimmt das Verfahren für die Auszahlung.