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Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 6 Seiten
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II
Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19984 wird wie folgt geändert:
Art. 165gbisInformationssystem zu Tierdaten
1Die Daten der Tierverkehrsdatenbank nach Artikel 45b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19665 (TSG) können für den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen bearbeitet werden.
2Der Bundesrat kann der Identitas AG (Art. 7a TSG) Aufgaben übertragen, die den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen betreffen.
3Er regelt die Aufgabenübertragung und die Bearbeitung der Daten.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.