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Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 6 Seiten
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sen werden können. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.
Art. 15a Erfassung des Tierverkehrs
1Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss in der Tierverkehrsdatenbank erfasst werden.
2Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge in der Tierverkehrsdatenbank zu erfassen.
Art. 15b Kosten der Kennzeichnung und Registrierung
Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.
Art. 24 Abs. 2 und 3 Bst. a
2Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des BLV abhängig gemacht werden.
3Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung:
a. die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten; es darf dafür auf Durchführungsbeschlüsse der EU verweisen, auch wenn die darin besonders geregelten Gebiete und Zonen nur in der Landessprache des betroffenen Staates beschrieben sind;
Gliederungstitel nach Art. 45a
Vb. Informationssysteme
Art. 45b Tierverkehrsdatenbank
1Die Tierverkehrsdatenbank enthält die Daten zum Tierverkehr nach den Artikeln 15a und 16.
2Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank wird über Gebühren der Tierhalter und weiterer Gebührenpflichtiger finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe fest.
3Die Gebühren werden durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und vereinnahmt. Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das BLW eine Verfügung.
Art. 45c Weitere Informationssysteme: Betrieb und Finanzierung
1Das BLV betreibt zur Unterstützung des Vollzugs der Gesetzgebung in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene sowie zur Auswertung der Vollzugsdaten weitere Informationssysteme, namentlich: