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Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 6 Seiten

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Art. 45e Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt für die Tierverkehrsdatenbank sowie die Informationssysteme nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b:

a. die Strukturen und die Datenkataloge;

b. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;

c. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffe;

d. die Verknüpfung der Informationssysteme untereinander sowie mit anderen Informationssystemen, die gestützt auf öffentliches Recht betrieben werden;

e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung des Informationssystems nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstabe a;

g. die Aufbewahrungs- und die Vernichtungspflicht;

h. die Archivierung.

Art. 47 Übertretungen und Vergehen

1Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch2 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 vorsätzlich zuwiderhandelt.

2In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit einer Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Art. 48 Übertretungen

1Mit Busse wird bestraft, sofern nicht Artikel 47 anwendbar ist, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt.

2Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, verstösst.

3Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

Art. 48a Zuwiderhandlung gegen eine Verfügung

Wer vorsätzlich einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

2 SR 311.0