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Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 6 Seiten

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a. das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes;

b. die Informationssysteme zur Bearbeitung der Daten für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten.

2Die Informationssysteme nach Absatz 1 sind Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW und des BLV zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion.

3Die Kantone sind berechtigt, das Informationssystem nach Absatz 1 Buchstabe a für ihre eigenen Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene zu nutzen. Sie können in einem formell-gesetzlichen Erlass Online-Zugriffe gewähren.

4Die Kosten für den Betrieb des Informationssystems nach Absatz 1 Buchstabe a gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Lizenzen, die den Zugriff auf das Informationssystem ermöglichen. Der Bundesrat regelt für die übrigen Informationssysteme die Kostentragung.

Art. 45d Weitere Informationssysteme: Datenbearbeitung

1Die Informationssysteme nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten Personendaten, einschliesslich Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen.

2Die folgenden Behörden und Berechtigten können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten in den Informationssystemen nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b online bearbeiten:

a. das BLV und das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;

b. die Eidgenössische Zollverwaltung: zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;

c. die kantonalen Vollzugsbehörden sowie Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

3Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Bundesstellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten in den Informationssystemen nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b online abrufen können.

4Jede Person kann die Kontrolldaten zu ihrer Tierhaltung und zu ihren Tieren einsehen. Sie kann das BLV ermächtigen, diese Daten an Dritte weiterzugeben.