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Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 9 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch für Steuerzwecke

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht2

Art. 622 Abs. 1, 2, 2bis und 2ter

1 Bei Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien können die Aktien auf den Namen oder den Inhaber lauten. Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.

2 Bei Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien können die Aktien nur auf den Namen lauten.

2bis Stellt eine Gesellschaft den Börsenhandel ihrer Aktien ein, so muss sie bestehende Inhaberaktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten in Namenaktien umwandeln. Der Verwaltungsrat beschliesst die Umwandlung und passt die Statuten an. Wird die Umwandlung nicht innerhalb der Frist vorgenommen, so werden die Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Der Verwaltungsrat stellt die Umwandlung fest und passt die Statuten an. Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung Vernehmlassungzur Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister zurück, solange die Statuten nicht angepasst wurden.

2ter Als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 20083 ausgegebene Aktien werden aktienrechtlich entweder als Namen- oder Inhaberaktien ausgestaltet.

1 BBl …

2 SR 220 …–…