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Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 9 Seiten
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Art. 3
C. Aktualisie-1 Eine Gesellschaft ohne börsenkotierte Aktien muss alle Personen in das rung des
Aktienbuches Aktienbuch eintragen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … Inhaber- und Annullie- aktien halten und die in Artikel 697i des bisherigen Rechts vorgesehene rung der nicht
gemeldeten Meldepflicht erfüllt haben.
Akten
2 Aktionäre, die sich nicht nach Artikel 697i Absatz 2 des bisherigen Recht gegenüber der Gesellschaft identifiziert haben, können dies innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab dem Inkrafttreten der Änderung vom … nachholen.
3 Aktionäre, die sich nicht vor Ablauf dieser Frist identifizieren, verlieren ihre Rechtsansprüche endgültig. Die nicht gemeldeten Aktien werden nichtig, und ihre Einlagen fallen an die Gesellschaft. Der Verwaltungsrat gibt anstelle der nichtigen Aktien neue Aktien als eigene Aktien der Gesellschaft aus.
Art. 4
D. Anpassung1 Die Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Statuten und
Eintragung in vom … im Handelsregister eingetragen sind und deren Statuten dem neuen das Handelsre-
gister Recht nicht entsprechen, müssen diese bei der nächsten Statutenänderung,
jedoch spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts, an dieses anpassen.
2 Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.
3 Nach Ablauf der Frist nimmt das Handelsregisteramt die erforderlichen Änderungen der Eintragung von Amtes wegen vor.
2. Strafgesetzbuch11
Art. 327
Verletzung der Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich:
Pflicht, die an
Aktien oder Vernehmlassunga. der Pflicht nach Artikel 697j Absatz 1 oder Artikel 790a
Stammanteilen
wirtschaftlich Absatz 1 des Obligationenrechts12 (OR) nicht nachkommt, berechtigten den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der an den Personen zu
melden Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person zu melden;
11 SR 311
12 SR 220