Vorlage

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 837 Abs. 3

3 Behörden und Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG7 dürfen Einsicht in das Verzeichnis nehmen, soweit dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dient.

Art. 935 Abs. 3

3 Der Bevollmächtigte muss Zugriff auf Namen, Vornamen und Adressen der Aktionäre oder Gesellschafter des Hauptsitzes im Ausland sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen haben und diese Informationen den Behörden und Finanzintermediären nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG8 weiterleiten können.

Art. 958g

F. Bankkonto Einzelunternehmen mit mindestens 100 000 Franken Umsatzerlös im letz-

ten Geschäftsjahr, Personengesellschaften, juristische Personen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland müssen über ein Konto bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 19349 unterstellten Institut verfügen.

Gliederungstitel und Art. 1–4 einfügen vor dem Gliederungstitel der Schlussbestimmungen zum VIII. Titel und zum VIIIbis. Titel

Übergangsbestimmungen der Änderung vom ...

Art. 1

A. Allgemeine1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches10 gelten für die-Regel

ses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen der Änderung vom … werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

Art. 2

B. Umwandlung1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … werden Inhaberakvon Inhaber-

aktien in tien von Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien von Gesetzes wegen in Namenaktien VernehmlassungNamenaktien umgewandelt. Dies gilt unabhängig davon, ob Aktientitel

ausgegeben wurden oder nicht.

2 Aktientitel, die für Inhaberaktien bereits ausgegeben wurden, müssen vernichtet oder durch den Verwaltungsrat angepasst werden.

7 SR 955.0

8 SR 955.0

9 SR 952.0

10 SR 210