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Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 9 Seiten
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Art. 686 Randtitel und Abs. 6
4. Aktienbuch6 Behörden und Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 des
a. Eintragung, Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19974 (GwG) dürfen Einsicht in Einsicht
das Aktienbuch nehmen, soweit dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dient.
Art. 697i
Aufgehoben
Art. 697j Randtitel
K. Meldepflicht
des Aktionärs
I. Meldung der
an Aktien
wirtschaftlich
berechtigten
Person
Art. 697k
Aufgehoben
Art. 697l
II. Verzeichnis1 Eine Gesellschaft ohne börsenkotierte Aktien führt ein Verzeichnis über
die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.
2 Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen.
3 Die Belege, die einer Meldung nach Artikel 697j zugrunde liegen, müssen nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis während zehn Jahren aufbewahrt werden.
4 Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
5 Behörden und Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG5 dürfen Einsicht in das Verzeichnis nehmen, soweit dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dient.
III. Nichteinhal- Art. 697m Randtitel
tung der Vernehmlassung
Meldepflichten