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Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 9 Seiten

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4. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200615

Art. 40 Abs. 1 und 1bis

1 Die nicht börsenkotierten Anlegeraktien einer SICAV und deren Unternehmeraktien lauten auf den Namen.

1bis Stellt eine SICAV den Börsenhandel ihrer Aktien ein, so ist Artikel 622 Absatz 2bis des Obligationenrechts16 anwendbar.

Art. 46 Abs. 3bis

3bis Behörden und Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199717 dürfen Einsicht in das Aktienbuch und das Verzeichnis nehmen, soweit dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dient.

Gliederungstitel des 3a. Kapitels und Art. 158f–158h vor dem Gliederungstitel des

4. Kapitels einfügen

3a. Kapitel: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ……..

Art. 158f Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen

Das neue Recht ist ab Inkrafttreten der Änderung vom … auf bestehende SICAV anwendbar.

Art. 158g Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … werden die Inhaberaktien der SICAV von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Dies gilt unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben wurden oder nicht.

2 Aktientitel, die für Inhaberaktien bereits ausgegeben wurden, müssen vernichtet oder durch den Verwaltungsrat angepasst werden.

Art. 158h Anpassung der Statuten und Eintragung in das Handelsregister

1 Die SICAV, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … im Handelsregister eingetragen sind und deren Statuten dem neuen Recht Vernehmlassungnicht entsprechen, müssen diese bei der nächsten Statutenänderung, jedoch spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts, an dieses anpassen.

15 SR 951.31

16 SR 220

17 SR 955.0