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Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 9 Seiten

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b. der Pflicht nach Artikel 697j Absatz 2 oder Artikel 790a Absatz 2 OR nicht nachkommt, eine Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person zu melden.

Art. 327a

Verletzung der Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich eines der folgenden gesellschafts-

rechtlichen Verzeichnisse nicht korrekt führt:

Pflichten zur

Führung von a. bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel Verzeichnissen

686 Absätze 1–3 und 5 OR13 oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l Absätze 1–4 OR;

b. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteilbuch nach Artikel 790 Absätze 1–3 und 5 OR oder das Verzeichnis der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 790a Absatz 3 OR in Verbindung mit Artikel 697l Absätze 1–4 OR;

c. bei einer Genossenschaft: das Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 837 Absätze 1 und 2 OR.

3. Steueramtshilfegesetz vom 28. September 201214

Art. 15 Abs. 3

3 Einsicht in das Ersuchen und in die Korrespondenz mit der ausländischen Behörde gewährt die ESTV nur, wenn die ausländische Behörde damit einverstanden ist. Andernfalls informiert sie die beschwerdeberechtigten Personen über deren wesentliche Teile.

Art. 18a Partei- und Prozessfähigkeit

1 Amtshilfeverfahren können betreffend die Personen, einschliesslich Verstorbener, Sondervermögen oder anderen Rechtseinheiten (Parteien) geführt werden, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden.

Vernehmlassung2 Die Berechtigung, für eine Partei zu handeln, betreffend die nach den übrigen Bestimmungen des schweizerischen Rechts kein Verfahren geführt werden könnte, bestimmt sich nach dem Recht des ersuchenden Staats.

3 In Verfahren betreffend Verstorbene erhalten deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger Parteistellung und sind beschwerdeberechtigt.

13 SR 220

14 SR 651.1