Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 9 Seiten

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Dabei ist nicht einzusehen, weshalb die sozialrechtlich motivierten Bestimmungen über die Kostenlosigkeit ausgerechnet bei den effizienten und durchsetzungsrelevanten SchKG-Summarverfahren nicht anwendbar sein sollten. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, in der Gebührenverordnung klarzustellen, dass auch betreibungsrechtliche Summarverfahren von der Kostenfreistellung erfasst sind.

2.8 Artikel 63a

Artikel 63 Absatz 1 Satz 2 GebV SchKG findet auf die vorliegende Revision keine Anwendung. Es ist deshalb eine neue Übergangsregelung zu schaffen. Danach findet das bisherige Recht Anwendung auf Verrichtungen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Revision vorgenommen wurden, auch wenn über diese erst später abgerechnet wird.