Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 9 Seiten
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müssen externe Sachverständige beigezogen werden, deren Honorare von den Verursachern zu ersetzen sind.
Absatz 5: Die Weiterverrechnung der aufgeführten Auslagen erfolgt analog zu Artikel 15a Absatz 5 ebenfalls durch das Bundesamt für Justiz BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle.
2.6 Artikel 41
In einem Urteil vom 19. August 2016 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Rückzug einer Betreibung für den Gläubiger gebührenpflichtig ist (Urteil Nr. 5A_172/2016). Eine Gläubigerin hatte gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, eine Betreibung zurückzuziehen. Das Betreibungsamt traf die erforderlichen Massnahmen und stellte der Gläubigerin in der Folge eine Rechnung über Fr. 18.30. Im Rahmen einer Beschwerde wurde das Bundesgericht angerufen. Dieses hielt fest, das alle Verrichtungen der Vollstreckungsorgane der Kostenpflicht unterliegen, soweit das SchKG oder die GebV SchKG keine Ausnahmen vorsehen (Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 131 III 136, 138). Da die Protokollierung des Betreibungsrückzugs eine Amtshandlung des Betreibungsamtes darstellt und die GebV SchKG dafür keine Ausnahme von der Gebührenpflicht vorsieht, erachtete das Bundesgericht die von der Vorinstanz angenommene Gebührenfreiheit für die Protokollierung eines Betreibungsrückzugs als bundesrechtswidrig.
Auch wenn es aus Sicht des Betreibungsamtes nachvollziehbar erscheint, für die betreffende Tätigkeit eine Gebühr in Rechnung zu stellen, ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Erhebung einer Gebühr in diesem Fall aus rechtspolitischen Gründen nicht angemessen ist: Betreibungen werden vom Gläubiger in der Praxis relativ häufig zurückgezogen. Die Möglichkeit des Rückzugs und die sich daraus ergebende Folge, dass die betreffende Betreibung in der Betreibungsauskunft für Dritte nicht mehr ersichtlich ist (Art. 8a Abs. 3 Bst. c SchKG), bilden wichtige Anreize für den Schuldner, eine offene Forderung zu bezahlen. Das hat positive Folgen für alle Beteiligten. Das betreffende Verfahren sollte deshalb möglichst einfach und kostengünstig ablaufen.
Es ist bekannt, dass gewisse Gläubiger vom Schuldner für den Rückzug einer Betreibung auch eine Umtriebsentschädigung in teilweise beachtlicher Höhe verlangen. Auch diese Praxis ist geeignet, eine Einigung zwischen den Parteien zu erschweren. Die GebV SchKG kann allerdings hier keine Abhilfe schaffen, weil sie sich ausschliesslich an die Ämter richtet. Umso mehr erscheint es aber notwendig, einer allfälligen Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger nicht noch weitere Hürden in den Weg zu stellen. Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass die Rückzugserklärung in den vielen Fällen über eine eSchKG-Meldung erfolgen wird; diese können vom Betreibungsamt automatisch verarbeitet werden und verursachen nur noch einen geringen Zusatzaufwand. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die Protokollierung eines Rückzugs in Zukunft kostenlos sein soll.
2.7 Artikel 48
Absatz 1: Artikel 48 regelt die Entscheidgebühr für die betreibungsrechtlichen Summarverfahren. Diese werden in Artikel 251 ZPO aufgezählt. Als wichtigste