Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 9 Seiten
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Absatz 3 Buchstabe d: Artikel 16 Absatz 1 GebV SchKG sieht seit der Revision von 1996 eine Grundgebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung vor. Anders als im Recht vor 1997 sind darin die Posttaxen nicht enthalten; diese werden separat unter der Rubrik «Auslagen im allgemeinen» behandelt (Art. 13 GebV SchKG) und sind grundsätzlich zu ersetzen. Artikel 13 Absatz 2 GebV SchKG hält heute fest, dass bei einer Zustellung durch das Amt die eingesparten Posttaxen als Auslagen in Rechnung gestellt werden dürfen. Diese bemessen sich nach den Kosten, die die Schweizerische Post für ihre Dienstleistung «Betreibungsurkunde (BU)» in Rechnung stellt und betragen zurzeit Fr. 8.-. Zur Klarstellung wurde damals ausdrücklich festgehalten, dass auch die sog. Einschreibegebühr, die das Amt verrechnen konnte, keinen Anspruch auf Ersatz mehr begründet (Art. 13 Abs. 3 Bst. d GebV SchKG). Die Bestimmung diente damit mit anderen Worten dazu, eine bis zum Erlass der revidierten Gebührenverordnung im Jahr 1996 bestehende Praxis abzuschaffen (vgl. BGE 119 III 133 Erw. 3). Personen, die mit dieser Terminologie nicht vertraut sind, verstehen die Bestimmung – trotz der an sich klaren Formulierung (Gebühr und nicht Auslage) – aber immer wieder so, dass bei einer Zustellung durch das Amt in Abweichung von Artikel 13 Absatz 2 GebV SchKG auch die eingesparten Posttaxen für das Einschreiben nicht verrechnet werden dürfen. Das ist aber gerade nicht gemeint. Um in Zukunft derartige Missverständnisse zu vermeiden, soll die betreffende Formulierung gestrichen werden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht beabsichtigt.
Absatz 3 Buchstabe f: Im eSchKG-Verbund kommt es vereinzelt vor, dass technisch fehlerhafte oder widersprüchliche Meldungen der Betreibungsämter an die Gläubiger verschickt werden. Oft liegt die Ursache in einer unvorsichtigen Bedienung der Software beim Betreibungsamt. So wird beispielsweise via eSchKG vorschnell mitgeteilt, dass schuldnerseitig kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Auf dem Gläubigerdoppel, welches per Post verschickt wird, ist aber verzeichnet, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat. Somit hat der Gläubiger zwei sich wiedersprechende, aber gleichwertige und rechtsgültige Meldungen des Betreibungsamtes erhalten. Wenn diese Meldungen zeitnah zugestellt werden, kann der Fehler entdeckt werden und es ist Sache des Betreibungsamtes zu begründen, welche Meldung korrekt ist. Da dadurch beim Gläubiger ein Aufwand entsteht, soll er wenigstens nicht auch noch eine Gebühr zu entrichten haben.
2.4 Artikel 15a
In der geltenden Fassung der GebV SchKG regelt Artikel 15a sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit dem eSchKG-Verbund anfallen. Dabei wird – anders als in den übrigen Bestimmungen der GebV SchKG – nicht zwischen Gebühren und Auslagen unterschieden. Die nun vorgeschlagene Neufassung will nun auch für diese Kosten unterscheiden zwischen Gebühren (Art. 15a VE-GebV SchKG) und Auslagen (Art. 15b VE-GebV SchKG).
Sachüberschrift: Die Sachüberschrift wird der Neufassung angepasst.
Absatz 1: Die geltende Fassung von Artikel 15a GebV SchKG sieht einen degressiven Tarif für Betreibungsbegehren oder Begehren für einen Auszug aus dem Betreibungsregister nach dem eSchKG-Verbund vor. Die geltende Formulierung der Bestimmung hat in der Praxis allerdings zu Missverständnissen geführt. Mit der neuen Formulierung soll nun klargestellt werden, dass die reduzierte Gebühr nur die