Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
ist vom Betreibungsamt zu prüfen und das Ergebnis ist dem Schuldner auf dem Weg einer Verfügung mitzuteilen. Hinzu kommen die Auslagen für die Zustellung an den Gläubiger bzw. an den Schuldner (Art. 13 Abs. 1 SchKG).
Auch wenn die Erhebung einer solchen Gebühr für den zu Unrecht oder sogar missbräuchlich betriebenen Schuldner eine Hürde im Hinblick auf die Löschung einer ungerechtfertigten Betreibung darstellt, ist der betreffende Betrag im Verhältnis zum bisherigen Recht zu sehen: Bisher konnte der betreffende Anspruch ausschliesslich auf gerichtlichem Weg geltend gemacht werden. Im Vergleich dazu und insbesondere zur für Zivilverfahren geltenden Vorschussregelung (Art. 98 ZPO) und dem damit zusammenhängenden Kostenrisiko aufgrund der gesetzlichen Regelung der Liquidation der Prozesskosten (Art. 111 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO; SR 272) führt die vorliegend vorgeschlagene Regelung zu einer massgeblichen Verbesserung der Position des unrechtmässig betriebenen Schuldners.
2.3 Artikel 13
Absatz 1 wurde redaktionell umgestaltet, ohne dass damit eine materielle Änderung verbunden wäre.
Absatz 2bis: Betreibungsurkunden können auf unterschiedliche Art und Weise zugestellt werden. Eine Art der Zustellung, die sich in der Praxis bewährt hat, ist die Abholung der Betreibungsurkunde durch den Empfänger auf dem Betreibungsamt, nachdem dieser vorgängig (schriftlich, telefonisch oder per SMS) darüber informiert worden ist, dass eine Betreibungsurkunde für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese Art der Zustellung bietet für alle Seiten Vorteile: So entfällt für das Amt die teilweise aufwändige Suche nach dem Empfänger; wird dieser nicht an seinem Wohnort angetroffen, müssen mehrere Zustellungsversuche gemacht werden, was den Aufwand und die Kosten erheblich erhöhen kann. Für den Empfänger hat diese Art der Zustellung den Vorteil, dass der Betreibungsbeamte nicht bei ihm am Wohnort oder am Arbeitsplatz erscheint, was oftmals als unangenehm empfunden wird; der Zahlungsbefehl kann so abgeholt werden, ohne dass Dritte davon erfahren. Auch für den Gläubiger kann die Zustellung auf dem Betreibungsamt Vorteile bringen, weil die Zustellung so häufig rascher und günstiger ausgeführt werden kann.
Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Zustellung einer Betreibungsurkunde auf der Amtsstelle ohne weiteres zulässig ist (BGE 138 III 25, 26). Der Schuldner ist allerdings nicht zur Abholung des Zahlungsbefehls verpflichtet (BGE 136 III 155, 156). Hinsichtlich der Gebühren hat das Bundesgericht entschieden, dass das von einigen Ämtern praktizierte Vorgehen, für die Abholung auf dem Amt eine Gebühr von Fr. 5.- zu erheben, im geltenden Gebührentarif keine Grundlage findet (Urteil 5A_732/2009 vom 14. Februar 2010, Erw. 3.3.3; vgl. auch BGE 138 III 25, 28). Diese Rechtsprechung hat dazu geführt, dass die Betreibungsämter seither teilweise auf die Zustellung der Zahlungsbefehle auf dem Amt verzichtet haben. Damit diese Zustellungsform in Zukunft wieder durchgeführt werden kann, soll es deshalb möglich sein, bei einer Zustellung auf dem Betreibungsamt die Auslagen für die Übermittlung der Abholungseinladung (namentlich die angefallenen Post- und Fernmeldetaxen) sowie zusätzlich eine Gebühr in der Höhe von Fr. 8.- in Rechnung zu stellen.