Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Summarverfahren zu nennen sind die Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassentscheide.
Die Gebührenverordnung regelt für die betreibungsrechtlichen Summarverfahren die Gerichtskosten im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 ZPO, für deren Festlegung gemäss Artikel 96 ZPO grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Artikel 16 Absatz 1 SchKG sah aber seit Beginn vor, dass der Bundesrat für das Betreibungsverfahren einen Gebührentarif erlassen kann, wobei das Bundesgericht festgehalten hat, dass die betreffende Kompetenz auch die Festlegung der Gebühren für die betreibungsrechtlichen Summarsachen umfasst (BGE 54 I 161 Erw. 2).
Die vom Bundesrat in Artikel 48 GebV SchKG festgelegten Gebühren sind im Vergleich zu den kantonalen Gebührentarifen relativ tief. Dies rechtfertigt sich einerseits damit, dass es sich in vielen Fällen um verhältnismässig einfache Verfahren handelt, andererseits sollen im Betreibungsverfahren die Gebühren bewusst tief gehalten werden, damit keine zusätzliche Hürde bei der Rechtsdurchsetzung aufgebaut wird. An diesen Grundsätzen soll auch in Zukunft festgehalten werden. Allerdings gibt es auch im Rahmen der betreibungsrechtlichen Summarsachen äusserst komplexe Fälle, bei denen erhebliche wirtschaftliche Interessen betroffen sind, beispielsweise bei der Anerkennung ausländischer Schiedsurteile oder in Arrestsachen. Hier erscheint die vom geltenden Recht vorgesehene maximale Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.- unangemessen und steht häufig nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand des Gerichts und zur in den gleichen Fällen zu entrichtenden Parteientschädigung. Auch dem Gedanken des Sozialtarifs kommt bei Streitwerten im Millionenbereich keine Bedeutung zu. Neu soll deshalb den Gerichten die Möglichkeit eingeräumt werden, in komplexeren Fällen und bei hohen Streitwerten eine etwas höhere Gerichtsgebühr zu erheben. Die vorgeschlagene Erhöhung betrifft allerdings nur Streitwerte über Fr. 100'000.- und sieht eine Verdoppelung der maximalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 4'000 vor.
Absatz 2: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein «Lugano»-Urteil nur dann einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG dar, wenn es zuvor gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG hauptfrageweise vollstreckbar erklärt worden ist (BGE 139 III 135 Erw. 4.5.2). Daraus folgt, dass Exequaturverfahren für Lugano-Urteile bis anhin nicht der Gebührenverordnung SchKG unterstellt waren, sondern sich nach den zumindest in gewissen Kantonen streitwertabhängigen kantonalen Tarifen gemäss Artikel 96 ZPO richteten, obwohl nach Artikel 52 LugÜ für Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Gebühren erhoben werden dürfen. Dies konnte zu weitaus höheren Gerichtskosten als für Arrestverfahren führen, welchen kein separates Exequaturverfahren vorangehen muss und die nach Massgabe von Artikel 251 Buchstabe a ZPO der GebV SchKG unterstellt sind. Mit der neuen Bestimmung wird für diese Fälle neu eine streitwertunabhängige Gebühr festgelegt; die Gebühr soll vom Gericht innerhalb des gesetzlichen Rahmens und abhängig vod der Komplexität des Verfahrens und vom Zeitaufwand ermessensweise festgesetzt werden.
Absatz 3: Die ZPO sieht für bestimmte Fälle einen gesetzlichen Erlass der Gerichtskosten vor, so beispielsweise für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis Fr. 30'000.-. Allerdings ist umstritten, ob dieser Kostenerlass auch auf SchKG-Summarverfahren, die eine arbeitsrechtliche Forderung zum Gegenstand haben, anwendbar ist. Zu denken ist etwa an eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung. In BGE 135 III 470 wurde die Anwendbarkeit von Artikel 343 aOR (dem der geltende Art. 114 ZPO nachgebildet ist) auf eine Kollokationsklage eines Arbeitnehmers abgelehnt.