Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 9 Seiten

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Begehren betrifft, die über 1'000, 5'000 bzw. 10'000 Betreibungen hinausgehen. Für die ersten 999 Begehren ist in jedem Fall Fr. 1.- pro Begehren zu bezahlen, für die folgenden Begehren (1'000–4'999) in jedem Fall Fr. -.90, auch wenn die Gesamtzahl der Begehren höher ist.

In der Praxis hat die Rechnungstellung für die eSchKG-Gebühren gemäss Absatz 1 zu Problemen mit dem Jährlichkeitsprinzip geführt. Da zuerst die Statistikdaten bei den Betreibungsämtern erhoben werden mussten, konnten die Rechnungen für das Vorjahr erst im Februar des Folgejahres erstellt werden. In Zukunft soll dies nun bereits im Dezember geschehen, damit die Betreibungsämter die Rechnungen noch auf das entsprechende Budgetjahr nehmen können. Die Details werden durch eine Änderung der Verordnung des EJPD vom 9. Februar 2011 über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.112.1, nachfolgend: eSchKG-Verordnung) geregelt.

Absatz 3: Der eSchKG-Standard wird in der Regel alle zwei Jahre angepasst. Für die Einführung wird den Betreibungsämtern und Gläubigern in der eSchKG-Verordnung eine Übergangsfrist eingeräumt. Wenn sich die Einführung bei den Betreibungsämtern verzögert, führt dies zu grossen Problemen und entsprechendem Aufwand im eSchKG-Betrieb. Damit diese Kosten für Fehlersuche und Problemlösung überwälzt werden können, sollen einerseits nur Betreibungsämter vom degressiven Tarif gemäss Absatz 1 profitieren können, die während der gesamten Rechnungsperiode den verbindlichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 eSchKG-Verordnung unterstützen. Andererseits soll die Gebühr nach Absatz 1 in jedem Fall Fr. 2.- pro Begehren betragen. Wird ein entsprechender Aufwand durch Gläubiger verursacht, sind die Auslagen für Sachverständige neu gemäss Artikel 15b Absatz 3 zu ersetzen (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 2.5).

Absatz 4: Sofern die Rechnungstellung nicht in diesem Massenrechnungslauf automatisiert erfolgen kann oder diese spezielle Abklärungen erfordert, ist der Aufwand zu entschädigen. Absatz 4 sieht dafür neu eine Grundgebühr von Fr. 40.- vor. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, wird ebenfalls ein Zuschlag von Fr. 40.- je zusätzliche halbe Stunde erhoben (vgl. dazu auch vorne Ziffer 2.1).

2.5 Artikel 15b

Artikel 15b VE-GebV SchKG regelt wie erwähnt die Auslagen im Zusammenhang mit dem eSchKG-Verbund. Um Missverständnisse zu vermeiden, werden diese explizit aufgeführt.

Absatz 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Artikel 15a Absatz 3 und 4 GebV SchKG. Da es sich hier um Auslagen handelt, die bei Sedex anfallen und lediglich weiterverrechnet werden, wird die betreffende Position in den neuen Artikel 15b VE-GebV SchKG aufgenommen.

Absatz 3: Die Betreibungsämter verwenden insbesondere für das Signieren der Betreibungsregisterauszüge Zertifikate, die von der Swiss Government PKI ausgestellt und alle drei Jahre erneuert werden. Die mit der Ausstellung und Erneuerung dieser Signaturzertifikate anfallenden Auslagen werden weiterverrechnet.

Absatz 4: Wenn im eSchKG-Verbund Probleme auftauchen, zieht dies regelmässig einen hohen Aufwand für Fehlersuche und Problemlösung nach sich. In der Regel