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Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 6 Seiten
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Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie
(MetV)
vom xxxxx
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1, 3 Absatz 1, 5 Absatz 2, 5a Absatz 2 sowie 7 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19991 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG),
verordnet:
1. Abschnitt: Vollziehende Behörden, nationale und internationale Zusammenarbeit und Beiträge an internationale Programme
Art. 1 MeteoSchweiz
Das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt ist das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz).
Art. 2 Nationale Zusammenarbeit
MeteoSchweiz arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Verwaltungseinheiten des Bundes und mit anderen Organisationen, denen öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes übertragen sind, sowie mit den Kantonen zusammen.
Art. 3 Internationale Zusammenarbeit
1MeteoSchweiz kann selbstständig internationale Verträge mit ausschliesslich fachtechnischen Bestimmungen im Bereich der Meteorologie und der Klimatologie abschliessen, namentlich über die Zusammenarbeit bei der Verbesserung von Warnungen, Vorhersagen und Klimainformationen, über die Modalitäten des Austauschs von Leistungen und über die Zusammenarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten.
2Das Eidgenössische Departement des Innern kann im Rahmen der Mitgliedschaft der Schweiz bei einer internationalen Organisation und unter Vorbehalt der Kreditbewilligung selbstständig internationale Verträge über die finanzielle Beteiligung an den Programmen und Aktivitäten der betreffenden Organisation abschliessen. Solche Verträge können von MeteoSchweiz selbstständig abgeschlossen werden, wenn sie von beschränkter Tragweite sind.
Art. 4 Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem (GCOS)
1Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem (GCOS).
2Zu diesem Zweck können unterstützt werden:
a. Messreihen von Klimavariablen in der Schweiz;
b. durch Schweizer Institutionen betriebene Datenzentren;
c. Projekte zur Umsetzung des internationalen GCOS-Implementierungsplans.
3MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.
Art. 5 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW)
1Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW).
2Zu diesem Zweck können unterstützt werden:
a. der Betrieb von Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-
Implementierungsplans;
1 SR 429.1 2018–......