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Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 6 Seiten

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b. bei Gitterdaten pro Einheit 0.10 Franken.

2Bei Grafiken wird die Gebühr um den Faktor 0,5 reduziert.

3Die Mindestgebühr für Punkt- und Gitterdaten beträgt 10 Franken.

4Die Obergrenze der Gebühr beträgt pro Bestellung für 1 Jahr 20‘000 Franken für jede der folgenden Leistungen:

a. Bodenstations- und Augenbeobachtungsdaten;

b. Profildaten der Atmosphäre/Radiosondendaten;

c. gegitterte Klimadaten und Punkt-Klimadaten;

d. Basis-Radardaten;

e. weiterverarbeitete Radardaten;

f. Daten aus dem hochaufgelösten deterministischen numerischen Modell;

g. Daten aus dem hochaufgelösten probabilistischen numerischen Modell;

h. datenbasierte Grafiken;

i. Kurzfristvorhersagen aus Nowcasting-Systemen;

j. postprozessierte Punktvorhersagen;

k. Kamerabilder;

l. Monatstabellen und Niederschlagsbulletins.

5Die Obergrenze der Gebühr für das Postleitzahlenwetter beträgt pro Bestellung für 1 Jahr 6000 Franken.

Art. 17 Gebühren für Informationen

1Die Gebühr für folgende Informationen wird wie folgt festgelegt:

a. branchenspezifische Fünftagesprognose: 210 Franken pro Jahr und Sprache;

b. Strassenzustandsprognose: 350 Franken pro Jahr und Sprache;

c. Pollentextbericht: 500 Franken pro Jahr und Sprache.

2Die Gebühr für die Erstellung der übrigen Informationen wird nach Zeitaufwand gemäss Artikel 21 berechnet.

Art. 18 Gebühren für die Nutzung von Plattformen und Software

Die Gebühr für Zugriffe auf nicht öffentliche elektronische Plattformen und für die Nutzung von Software, die von MeteoSchweiz entwickelt wurde, wird berechnet, indem die Herstellungs- und Beschaffungskosten und die Kosten für die Pflege der Plattform oder der Software addiert und durch die erwartete Anzahl Nutzer geteilt wird.

Art. 19 Pauschalangebote

1MeteoSchweiz kann die Gebühr pauschal berechnen für Angebote:

a. die mehrere Leistungen umfassen;

b. die regelmässig an eine grosse Benutzergruppe geliefert werden; und

c. bei denen sich die Menge der tatsächlich bezogenen Leistungen nicht feststellen lässt.

2Zur Berechnung der Pauschale werden die Einzeltarife multipliziert mit der realistisch geschätzten Häufigkeit, mit welcher die Benutzergruppe die zur Verfügung gestellten Leistungen verwendet.

Art. 20 Gebühren für Beratungen sowie für Einrichtung, Pflege und Übermittlung regelmässiger Lieferungen

1Für Beratungsleistungen sowie für das Einrichten und die Pflege regelmässiger Lieferungen von Daten und Informationen wird die Gebühr für die Personal- und Infrastrukturkosten nach Zeitaufwand gemäss Artikel 21 zusätzlich in Rechnung gestellt.

2Die Gebühr für die Bearbeitung und Aufbereitung von Satellitendaten beträgt 0.05 Franken pro Bild.

3Bei regelmässigen Lieferungen wird zudem für die elektronische Übermittlung eine Gebühr pro separat einzurichtenden Lieferkanal und Jahr erhoben. Die Gebühr wird wie folgt berechnet:

a. für Übermittlungen 1x täglich bis 1x monatlich: 0.15 Franken pro Meldung und Lieferkanal;

b. für häufigere Übermittlungen (mehr als 1x täglich): 0.015 Franken pro Meldung und Lieferkanal.

4Für die Gebühr nach Absatz 3 gilt eine Obergrenze von 788 Franken.

Art. 21 Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand

Die Gebühren nach Zeitaufwand berechnen sich nach den Personal-, Arbeitsplatz- und Infrastrukturkosten. Es gelten die folgenden Ansätze: