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Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 6 Seiten

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Besoldungsklasse Stundenansatz in Franken

24 und höher 200.-

18-23 165.-

bis 17 130.-

Art. 22 Zuschlag für gewerbliche Nutzung

1Für die gewerbliche Nutzung von Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 wird auf die nach den Artikeln 16, 17 und 19 berechnete Grundgebühr ein Zuschlag von 100 Prozent erhoben.

2Steuerbefreiten Institutionen, welche die Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 für gemeinnützige Zwecke nutzen, wird der Zuschlag erlassen.

Art. 23 Rechnungsstellung für Leistungen im Abonnement

Für Leistungen im Abonnement erhebt MeteoSchweiz die Gebühr jährlich im Voraus.

Art. 24 Gebührenerlass für Wissenschaft und öffentliche Hand

1Bei Leistungen, die ausschliesslich für Lehre und Forschung oder das Schulwesen verwendet werden, werden die Gebühren nach den Artikeln 16 und 17 erlassen.

2Den Kantonen und Gemeinden sowie den ausländischen staatlichen Wetterdiensten werden die Gebühren nach Artikel 16 für Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe benötigen, erlassen.

3In Rechnung gestellt werden die Gebühren für Beratungsleistungen und für die Einrichtung, Pflege und Übermittlung regelmässiger Lieferungen gemäss Artikel 20, sofern der Gesamtbetrag 80 Franken pro Auftrag überschreitet.

Art. 25 Gebührenerlass für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung

1Den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren werden für die Beratung und den Bezug der für ihre Tätigkeit notwendigen Leistungen aus dem Grundangebot die Gebühren erlassen.

2Gleich behandelt werden die Fachstellen einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisation, die im Auftrag des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren tätig sind.

3Der Zugang zu den Leistungen erfolgt insbesondere über die dafür bestimmten Plattformen des Bundes.

4. Abschnitt: Schutz der Infrastruktur

Art. 26 Schutz der Infrastrukturanlagen

1Gegen Verfügungen und Entscheide über Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Funktion von Radar- und anderen sensiblen meteorologischen Anlagen beeinträchtigten können, steht MeteoSchweiz das Beschwerderecht nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu.

2Die Kantone eröffnen MeteoSchweiz Entscheide betreffend die Genehmigung von Nutzungsplänen, Baubewilligungsentscheide und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn diese Entscheide Windenergieanlagen betreffen, welche die Funktion von Radar- und anderen sensiblen meteorologischen Anlagen beeinträchtigten können.

3MeteoSchweiz kann von den Kantonen die Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden zu anderen Anlagen verlangen, welche die Funktion von Radar- und anderen sensiblen meteorologischen Anlagen beeinträchtigten können.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 7. November 20076 über die Meteorologie und Klimatologie wird aufgehoben.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

6 [AS 2007 5877]