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Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 6 Seiten

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b. der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Entwicklungsländern;

c. die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen;

d. die Durchführung von Programmen zur Verbesserung und Qualitätssicherung von Messungen in der freien Tropo- und Stratosphäre;

e. die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-

Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und weiteren geeigneten Standorten;

f. Forschungsprojekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen.

3MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

2. Abschnitt: Leistungen im Rahmen des Grundangebots und ihre Nutzung

Art. 6 Leistungen im Rahmen des Grundangebots

1Als Leistung im Rahmen des Grundangebots gilt die Bereitstellung von meteorologischen und klimatologischen Daten und Informationen, die der Allgemeinheit, der Sicherheit der Bevölkerung, der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden, der Luftfahrt, der Wissenschaft sowie den internationalen Organisationen im Bereich der Meteorologie und Klimatologie dienen.

2Die Leistungen im Rahmen des Grundangebots umfassen insbesondere:

a. Beobachtungen und Messdaten aus den ortsgebundenen oder mit Fernerkundungsmethoden arbeitenden Messsystemen der Atmosphäre;

b. Vorhersagemodelle, die Prognosedaten in verschiedenen zeitlich-räumlichen Auflösungen liefern;

c. aus den Basisdaten nach den Buchstaben a und b mit Hilfe von statistischen und numerischen Methoden erzeugte weitergehende Analysen.

3Zu den Leistungen im Rahmen des Grundangebots gehören auch die auf der Datenbasis nach den Absätzen 1 und 2 aufbauende Entwicklung und permanente Bereitstellung von aktuellen und hochwertigen Wetter- und Klimainformationen sowie Analysen zur Entwicklung des Klimas und des Klimawandels. Diese Leistungen können namentlich erbracht werden als grafisch aufbereitete oder als Text ausformulierte Wetter- und Klimaprognosen, biometeorologische Prognosen, Informationen zu besonderen Wetter- und Klimaereignissen, Leistungen für Behörden, Einsatzorganisationen und Betreiber kritischer Infrastrukturen sowie Warnungen zu verschiedenen meteorologischen Phänomenen.

Art. 7 Nutzung der Leistungen im Rahmen des Grundangebots

1Gebührenpflichtige Leistungen von MeteoSchweiz dürfen nur mit der Ermächtigung von MeteoSchweiz genutzt werden.

2Die von MeteoSchweiz kostenlos verbreiteten Leistungen dürfen für den Eigengebrauch ohne Ermächtigung genutzt werden.

3Von den Nutzungsbestimmungen ausgenommen sind international freigegebene Daten.

Art. 8 Gewerbliche Nutzung

1Leistungen von MeteoSchweiz nutzt gewerblich, wer sie von MeteoSchweiz bezieht, um sie direkt weiterzuverbreiten oder um sie zur Herstellung und Verbreitung eigener meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen zu nutzen.

2Die Weiterverbreitung von bezogenen Leistungen an Wiederverkäufer und an Hersteller eigener meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen ist nicht erlaubt.

Art. 9 Quellenangabe

Die Leistungen von MeteoSchweiz dürfen nur mit Angabe der Quelle wiedergegeben werden.

3. Abschnitt: Gebühren für Leistungen im Rahmen des Grundangebots

Art. 10 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 11 Kostenlose Leistungen

1MeteoSchweiz kann Leistungen im Rahmen des Grundangebots kostenlos verbreiten, wenn diese den allgemeinen Bedürfnissen einer breiten Bevölkerung dienen und ohne besondere meteorologische und klimatologische Fachkenntnisse genutzt werden können. Die Verbreitung erfolgt insbesondere über Online-Medien.

2Warnungen vor gefährlichen Wettererscheinungen sind sowohl für den Eigengebrauch als auch für die gewerbliche Nutzung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 kostenlos.

2 SR 172.041.1