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Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 6 Seiten
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Art. 12 Gebührenpflichtige Leistungen
Der Gebührenpflicht unterliegen:
a. sämtliche Leistungen, die nicht im Sinne von Artikel 11 kostenlos zur Verfügung gestellt werden;
b. Beratungsleistungen;
c. die Nutzung von Software, die von MeteoSchweiz entwickelt wurde;
d. die Einrichtung, Pflege und Übermittlung von regelmässigen Lieferungen von Leistungen; dafür werden Bereitstellungsgebühren erhoben.
Art. 13 Begriffe für die Gebührenbemessung
Für die Gebührenbemessung gelten die folgenden Begriffe:
a. Punktdaten: Mess- oder Modelldaten oder daraus abgeleitete Daten an einem geografischen Punkt an der Erdoberfläche oder in der Atmosphäre;
b. Gitterdaten: ein Verbund berechneter Daten auf Gittern, die über eine Fläche gelegt werden;
c. Grafik: die bildliche Darstellung von Punkt- oder Gitterdaten;
d. Parameter: meteorologische Grössen wie namentlich Lufttemperatur, Niederschlagsmenge, Windgeschwindigkeit, Sonnenscheindauer, Luftdruck und Luftfeuchtigkeit;
e. Orte: Messstationen oder andere geografisch lokalisierbare Punkte, für welche meteorologische Parameter angegeben werden;
f. Niveau: Angabe, auf welcher Höhe die Punkt- oder Gitterdaten gemessen oder berechnet werden (z. B. Höhe ab Boden, Höhe angegeben als konstante Druckfläche);
g. Frequenz: die Anzahl der Werte pro Tag, ausser bei Modelldaten die Anzahl der Werte pro Stunde;
h. Adaptationsfaktor: Faktor, der zur Herabsetzung der grossen Mengenunterschiede bei Punkt- und Gitterdaten aus
Modellvorhersagen eingesetzt wird;
i. Bezugszeitraum: die Dauer einer regelmässigen Lieferung in Anzahl Tagen;
j. Prognose-Dauer: der Zeitraum, bis zu welchem eine Vorhersage dauert (in Stunden);
k. Lauf: die Ergebnisse eines Berechnungszyklus eines Wettermodells.
Art. 14 Gebühren für internationale Daten
Die Gebühren für internationale Daten richten sich nach den Bestimmungen:
a. des Übereinkommens vom 11. Oktober 19733 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage;
b. des Übereinkommens vom 24. Mai 19834 zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat); und
c. des Abkommens ECOMET vom 1. Mai 20005 (Formation Agreement).
Art. 15 Berechnung der bezogenen Menge Punkt- und Gitterdaten
1Die Gebühren für Punkt- und Gitterdaten berechnen sich nach der bezogenen Datenmenge. Diese wird in Einheiten angegeben.
2Bei den Punktdaten ergibt sich die Anzahl Einheiten aus der Anzahl von Orten multipliziert mit der Anzahl Parameter multipliziert mit der Anzahl Niveaus multipliziert mit der Frequenz und dem Bezugszeitraum.
3Bei den Gitterdaten ergibt sich die Anzahl Einheiten aus der Anzahl bezogener Flächen multipliziert mit der Anzahl Parameter multipliziert mit der Anzahl Niveaus multipliziert mit der Frequenz und dem Bezugszeitraum.
4Die kleinste mögliche Fläche bei Gitterdaten ist die Fläche, die die Schweiz rechteckig einrahmt. Ist die bezogene Fläche grösser, wird mit einem Faktor 2 multipliziert.
5Bei Modellpunkt- und Modellgitterdaten werden die folgenden Besonderheiten in die Berechnung einbezogen:
a. Die Anzahl Niveaus wird auf 3 beschränkt, auch wenn mehr als 3 Niveaus bezogen werden;
b. Der Adaptationsfaktor beträgt bei den Modellpunktdaten 5, bei den Modellgitterdaten 0.5;
c. Zusätzlich wird mit der Anzahl Läufe und der Prognose-Dauer multipliziert;
d. Die Anzahl Läufe wird auf 4 beschränkt, auch wenn mehr als 4 Läufe bezogen werden.
Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
1Es gelten folgende Gebührenansätze:
a. bei Punktdaten pro 1000 Einheiten 0.10 Franken;
3 SR 0.420.514.291
4 SR 0.425.43
5 http://www.meteoschweiz.admin.ch/content/dam/meteoswiss/de/Forschung-und-Zusammenarbeit/Internationale- Zusammenarbeit/doc/ECOMET_1.1.Formation_agreement_May_2017.pdf