Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 10 Seiten

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Aus dem Bereich der Wissenschaft wird gerügt, dass die Beschränkung auf Eigengebrauch in der Forschung Schwierigkeiten mit sich bringe, insbesondere im Zusammenhang mit der Überprüfbarkeit von Forschungsresultaten und der Arbeitsteilung in Forschungsprojekten, was die Weiterleitung von Daten erforderlich mache.

Wie bereits erwähnt, werden die Nutzungsbestimmungen im Weiteren auch von der glp und dem Kanton Thurgau kritisiert. Die Einschränkung der Nutzungsbestimmungen für meteorologische und klimatologische Daten der MeteoSchweiz seien nicht im Sinne der OGD-Strategie, zu welcher sich der Bund bekannt habe. Vielmehr sollten die Daten von der Öffentlichkeit frei genutzt werden können, auch für gewerbliche Zwecke.

Art. 9 E-MetV: Quellenangabe

Gemäss Artikel 9 E-MetV dürfen Leistungen der MeteoSchweiz nur mit Angabe der Quelle wiedergegeben werden. Meteomatics verlangt, dass die Bestimmungen dahingehend ergänzt werde, dass dies nur gelte, sofern die Quellenangabe praktikabel und technisch sinnvoll umsetzbar sei.

Art. 11 E-MetV: Kostenlose Leistungen

Absatz 1: Gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 MetV kann MeteoSchweiz Leistungen im Rahmen des Grundangebots kostenlos veröffentlichen, wenn diese den allgemeinen Bedürfnissen einer breiten Bevölkerung dienen und ohne besondere meteorologische und klimatologische Fachkenntnisse genutzt werden können. Die Veröffentlichung erfolgt dabei insbesondere über Online-Medien.

Die Bestimmung wird von den Kantonen Fribourg und Waadt sowie von der SPS und dem Schweizer Bauernverband explizit begrüsst.

Der Kanton Aargau verlangt, dass auch Rasterprodukte im Wetter- und Vorhersagebereich wie beispielsweise die Produkte CombiPrecip oder Inca künftig kostenlos bezogen werden können.

Meteomatics macht geltend, dass die Bestimmung präzisiert werden müsse und dass sich die Veröffentlichung auf Online-Medien des Bundes beschränken solle.

Absatz 2: Der Kanton Fribourg, die SPS, das WSL und der Schweizer Hängegleiterverband begrüssen diese Bestimmung, in welcher die Kostenlosigkeit von Warnungen festgehalten wird.

Meteomatics wendet ein, dass genauer definiert werden müsse, was unter «gefährlich» zu verstehen sei.

Art. 16 E-MetV: Gebühren für Punkt- und Gitterdaten

Der Schweizer Hängegleiterverband begrüsst, dass es für bestimmte Bestellungen eine Obergrenze der Gebühr von CHF 20‘000 gäbe. Diese Bestimmung sei unbedingt beizubehalten, ansonsten könnten einzelne Lieferungen unverhältnismässig teuer werden und die Zusammenarbeit gefährden.

Meteomatics hingegen stuft das Kostendach von CHF 20‘000 bei gegitterten Modelldaten als zu tief ein. Für einen privaten Anbieter sei es wirtschaftlich unattraktiv, eine eigene Infrastruktur für Modellrechnungen aufzubauen und zu betreiben. Es wird ein vollständiger Verzicht auf ein Kostendach vorgeschlagen oder eines, das deutlich höher liege als das heute geltende Kostendach von 25‘000 CHF, beispielsweise bei CHF 500‘000. Weiter sei auch die tiefere Obergrenze für das auf Punktdaten beruhende Postleitzahlenwetter (Absatz 5) zu streichen.