Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 10 Seiten

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neuerbaren Energien für die Stromproduktion oder für Strategien zur Anpassung an den Klimawandel.1

Insbesondere die Kantone begrüssen, dass ihnen und den Gemeinden neu die Gebühren für meteorologische und klimatologische Daten erlassen werden, welche sie für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigen. Drei Kantone (FR, VS, AG) bemerken, dass der Zugang zu diesen Daten vereinfacht werden könnte.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende – darunter dezidiert die glp und der Kanton Thurgau – machen geltend, dass die Revision nicht der Open Government Data (OGD)-Strategie des Bundes entspreche, und dass man den Entwicklungen in diesem Bereich gegenüber dem Ausland hinterherhinke. Zwar wird allgemein verstanden, dass eine Liberalisierung von meteorologischen Daten aufgrund der gesetzlichen Gebührenpflicht mittels vorliegender Revision nicht durchgesetzt werden kann. Dennoch verlangen sie mittelfristig, dass auch die Daten der MeteoSchweiz der Öffentlichkeit unentgeltlich und unbürokratisch zur Verfügung stehen sollen.2

Zu den kalkulierten Einnahmeverlusten aufgrund der geplanten, verringerten Datenkosten nimmt einzig die SPS Stellung. Die geschätzte Reduktion von 6% erscheine vertretbar angesichts der Erwartung, dass dadurch eine Mehrnutzung entstehe. Auch im Übrigen wird die Vorlage von der SPS vollumfänglich begrüsst.

3.3 Stellungnahmen zu Verordnungsbestimmungen und Erläuterungen

Art. 2 E-MetV: Nationale Zusammenarbeit

Aerosuisse und der Schweizer Hängegleiterverband verlangen, dass in Artikel 2 E-MetV der Meteo-Schweiz die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Partnerschaften mit privaten Gesellschaften einzugehen.

Art. 3 - 5 E-MetV: Internationale Zusammenarbeit, Beiträge an GCOS und GAW

Diese Artikel werden von der WSL, der SPS, der glp und dem Kanton Genf explizit begrüsst.

Art. 6 E-MetV: Leistungen im Rahmen des Grundangebots

Die Konkretisierung der Leistungen im Rahmen des Grundangebots durch Artikel 6 E-MetV wird von den Kantonen Tessin, Bern, Genf sowie von der SPS, der WSL, Swissgrid und der Eidg. Kommission für ABC-Schutz explizit begrüsst.

Meteomatics macht geltend, dass die Leistungen des Grundangebots umfangreich und allgemein formuliert seien. Es sei insbesondere notwendig, den Begriff der «Informationen» näher ausführen. Zudem sei eine Überlappung ersichtlich mit Dienstleistungen, die heute bereits die Privatwirtschaft erbringen würde.

Art. 7/8 E-MetV: Nutzungsbestimmungen

Die in Artikel 7 und 8 E-MetV festgelegten Nutzungsbestimmungen betreffend Eigengebrauch und gewerbliche Nutzung werden von verschiedensten Seiten kritisiert.

1 Vgl. Stellungnahmen von BE, GE, VS, SPS, Schweizer Bauernverband, Schweizer Städteverband, Schweizerischer Gewerkschaftsbund.

2 Vgl. nebst der Stellungnahmen der glp und des Kantons Thurgau auch diejenigen des ETH-Rats und des Verbands Schweizer Meteo Anbieter SMA.