Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 10 Seiten

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Art. 17 - 19 E-MetV: Gebühren für Informationen, für die Nutzung von Plattformen und Software sowie für Pauschalangebote

Meteomatics erachtet Artikel 17 E-MetV als problematisch, da es hier zu Überschneidungen zur Privatwirtschaft komme, insbesondere im Bereich Tourismus, Baubranche und Agrarwirtschaft. Auch Artikel 18 und 19 E-MetV seien zu präzisieren oder zu streichen.

Art. 22 E-MetV: Zuschlag für gewerbliche Nutzung

Die SPS begrüsst das mit der Reduktion des Zuschlags für gewerbliche Nutzung verbundenen Ziel, die Nutzung der meteorologischen und klimatologischen Leistungen auch im gewerblichen Bereich zu fördern.

Die Verband Schweizer Meteo Anbieter SMA, die Meteoradar GmbH und Meteomatics verlangen die Abschaffung des Zuschlags für gewerbliche Nutzung. Der gewerbliche Zuschlag verhindere oft die Entwicklung von Mehrwertdiensten für beispielsweise Industriekunden, weil dadurch das Produkt des privaten Wetterdienstleisters künstlich verteuert werde. In diesem Sinne würden innovative Lösungen und Produkte ausgehend von den meteorologischen Grunddaten behindert. Im Weiteren würden nur die Grosskunden vom verringerten Zuschlag profitieren; bei Kleinkunden fände die neue Bestimmung mit dem verringerten Zuschlag finanziell keinen Niederschlag. Man sei sich bewusst, dass mit der Abschaffung des Zuschlags für gewerbliche Nutzung die Einnahmen des Bundes geschmälert würden. Doch generiere der zusätzliche Nutzen, welcher durch die verringerten Datenkosten erwirtschaftet würde, Mehreinnahmen und höhere Steuerrückflüsse und würde zumindest einen Teil der niedrigeren Einnahmen für das Bundesamt kompensieren.

Auch die glp vertritt, dass die Reduktion des Zuschlags für gewerbliche Nutzung von 200% auf 100% zwar ein Schritt in die richtige Richtung sei, aber nicht genüge. Eine ähnliche Haltung vertritt auch der Kanton Thurgau.

Art. 24 E-MetV: Gebührenerlass für Wissenschaft und öffentliche Hand

Absatz 1: Der Gebührenerlass für Lehre und Forschung und das Schulwesen wird von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, der SPS und dem Schweizer Städteverband explizit begrüsst.

Absatz 2: Mit Artikel 24 Absatz 2 E-MetV werden Kantone und Gemeinden sowie ausländische Wetterdienste von den Gebühren für Daten, welche sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe benötigen, befreit. Diese Bestimmung wird von den Kantonen, der SPS, vom Schweizer Städteverband und von der Eidg. Kommission für ABC-Schutz explizit begrüsst. Da die Kantone die meteorologischen oder klimatologischen Daten regelmässig im Zusammenhang mit der Prävention vor Hochwasser und anderen Aufgaben für den Bevölkerungsschutz brauchen würden, sei dieser Gebührenerlass richtig und wichtig.

Der Kanton Genf bedauert, dass die Kantone nicht auch von den Gebühren für Informationen und den Zugriff auf Plattformen befreit würden.

Einzig Meteomatics wendet sich gegen die Gebührenbefreiung für Kantone und Gemeinden, da sie befürchten, dass dadurch Rohdaten an einzelne Dienstleister für die Erstellung von Mehrwertprodukten weitergegeben würden.

Der ETH-Rat und das WSL fordern, dass Lehr- und Forschungsanstalten allgemein – auch bei der Erbringung von Dienstleistungen – von den Gebühren für Daten befreit würden. Sie schlagen vor, dass nebst der zentralen Bundesverwaltung und den Kantonen und Gemeinden daher auch die dezentrale Bundesverwaltung eine Gebührenbefreiung für Daten erhalte.