Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 10 Seiten
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Der ETH-Rat schlägt zudem eine Ergänzung von Artikel 24 E-MetV dahingehend vor, dass Lehr- und Forschungsanstalten auch bei der Nutzung von Plattformen und Software gemäss Artikel 18 E-MetV von den Gebühren befreit werden sollen und dass ihnen auch Gebühren für die Übermittlung von Daten erlassen werden (siehe Artikel 24, Absatz 3 E-MetV).
Art. 25 E-MetV: Gebührenerlass für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölke-
rung
Absatz 1 und 2: Die Bestimmungen werden explizit begrüsst von den Kantonen St. Gallen, Fribourg und Wallis sowie von der SPS, dem Schweizer Gewerkschaftsbund, der WSL und der Eidg. Kommission für ABC-Schutz. Auch der Schweizer Städteverband befürwortet die Bestimmungen und begrüsst, dass der ganzjährige gebührenfreie Zugriff auf die meteorologischen Plattformen des Bundes für die kommunalen Einsatzorganisationen und Fachstellen für Bevölkerungsschutz gesetzlich verankert werde. Dies käme namentlich den städtischen Polizeikorps und Feuerwehren zugute.
Die Aerosuisse und der Schweizer Hängegleiterverband fordern, dass in Artikel 25 E-MetV auch Luftrettungsorganisationen als Einsatzorganisationen aufgenommen würden.
Absatz 3: Der Kanton Aargau fordert, dass die Ausnahmen, in welchen Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung die Daten direkt und nicht ausschliesslich via GIN beziehen können, weiter präzisiert werden sollen. Dabei sei eine nicht zu stringente Auslegung anzustreben. In eine ähnliche Richtung geht die Stellungnahme des Kantons Wallis.
Die WSL macht geltend, es sei unklar, ob die Daten, die für die öffentliche Aufgabe der Warnung zum Schutz der Bevölkerung benötigt würden, generell gebührenfrei zur Verfügung stünden, oder ob dies nur Daten betreffe, die über spezielle Plattformen angeboten würden.
Art. 26 E-MetV: Schutz der Infrastrukturanlagen
Mit Artikel 26 E-MetV wird MeteoSchweiz das Beschwerderecht eingeräumt gegen Entscheide über Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Funktion von Radar- und anderen sensiblen meteorologischen Anlagen beinträchtigen können. Zusätzlich werden die Kantone verpflichtet, der MeteoSchweiz derartige Entscheide zu eröffnen.
Die SPS und der Schweizerische Gewerkschaftsbund begrüssen die Bestimmung explizit.
Gegen die Bestimmung spricht sich hingegen die Suisse Éole aus, da sie im Widerspruch zur Energiestrategie 2050 sei und die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen gemäss Konzept Windenergie und Guichet Unique beim BFE bereits ausreichend gut funktioniere.
Auch der Kanton Thurgau weist auf das Konzept Windenergie und den Guichet Unique hin, welche bereits sicherstellten, dass die verschiedenen Bundesinteressen in die Planung einfliessen würden. Der Kanton ergänzt zudem, dass das neue Beschwerderecht im Widerspruch zu Artikel 14 Absatz 1 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) stehe, gemäss welchem die Kantone rasche Bewilligungsverfahren vorzusehen haben. Die Eröffnung aller Entscheide, welche Windkraftanlagen betreffen würden, sei zudem unverhältnismässig ressourcenbindend. Im Weiteren stellt er in Frage, ob für den Erlass von Artikel 26 E-MetV eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe.
Vorbehalte zur Einführung des neuen Artikels 26 E-MetV hat auch der Kanton Genf und schlägt als Alternative vor, entsprechende Bestimmungen in die Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen.