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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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4.2.2 Bewilligungsvoraussetzung
Eine Ausfuhrbewilligung wird auf Gesuch erteilt, wenn die Ausfuhr in Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls halten.
4.2.3 Grundsätze
1Die Ausfuhrbewilligung wird als Einzelausfuhrbewilligung erteilt.
2Eine Einzelausfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin zur einmaligen Ausfuhr bestimmter Mengen ozonschichtabbauender Stoffe an eine bestimmte ausländische Importeurin in einem Staat, der sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls hält. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.
3Das BAFU informiert die Kantone und die Eidgenössische Zollverwaltung über die Erteilung und den Entzug von Ausfuhrbewilligungen.
4.2.4 Gesuch
1Ein Gesuch muss enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;
b. den Namen und die Adresse der ausländischen Importeurin;
c. zu jedem Stoff, der ausgeführt werden soll:
1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomenklatur,
2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des ZTG,
3. den Namen und die Adresse der vorherigen Inhaberin,
4. die vorgesehene Menge in Kilogramm, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr, Importeurin und Empfängerstaat.
2Das BAFU kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe verlangen.
4.2.5 Entscheid
1Das BAFU entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.
2Eine Ausfuhrbewilligung wird jeweils für die Dauer von 12 Monaten erteilt; sie wird mit einer Nummer versehen.
4.2.6 Pflichten bei der Ausfuhr und bei der Auslagerung
1Die nach Artikel 26 ZG anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der Ausfuhrbewilligung angeben.