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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Anhang 1.5 (Art. 3)
In der Luft stabile Stoffe
1 Begriffe
1Als in der Luft stabile Stoffe gelten:
a. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe gemäss Anhang F des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen15;
b andere fluorhaltige organische Verbindungen16 mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20 ºC oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240 ºC bei 1013,25 mbar, deren mittlere Lebensdauer in der Luft mindestens 2 Jahre beträgt;
c. Schwefelhexafluorid (CAS-Nr. 2551-62-4);
d. Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2).
2In der Luft stabilen Stoffen gleichgestellt sind Zubereitungen mit Stoffen nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befinden, die ausschliesslich dem Transport oder der Lagerung dieser Zubereitungen dienen.
3Als regenerierte in der Luft stabile Stoffe gelten Stoffe, die durch Verwertung gebrauchter in der Luft stabiler Stoffe ohne deren chemische Veränderung hergestellt worden sind.
2 In der Luft stabile Stoffe, die ozonschichtabbauende Stoffe sind
Für in der Luft stabile Stoffe, die ozonschichtabbauende Stoffe sind, gilt Anhang 1.4.
3 Herstellung
3.1 Verbot
Die Herstellung von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen nach Ziffer 1 Buchstabe a ist verboten.
3.2 Ausnahme
Vom Verbot nach Ziffer 3.1 ausgenommen ist die Herstellung von regenerierten teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen.
15 SR 0.814.021
16 Die Liste der gebräuchlichsten anderen fluorhaltigen organischen Verbindungen kann unter www.bafu.admin.ch > Chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > in der Luft stabile Stoffe abgerufen werden.