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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

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b. zu den gemäss dem Beschluss XXVI/5 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls14 erlaubten Forschungs- und Analysezwecken.

6.3 Ausnahmebewilligungen

6.3.1 Grundsätze

1Das BAFU kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen für weitere Verwendungen von ozonschichtabbauenden Stoffen bewilligen.

2Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Ausnahmebewilligungen.

6.3.2 Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn:

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stoffe oder für die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellten Zubereitungen und Gegenstände fehlt; und

b. nicht mehr ozonschichtabbauende Stoffe eingesetzt werden, als für den angestrebten Zweck nötig ist.

6.3.3 Gesuch

1Ein Gesuch muss enthalten:

a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;

b. den chemischen Namen des Stoffes nach einer international anerkannten Nomenklatur;

c. das Sicherheitsdatenblatt des Stoffes;

d. den Namen und die Adresse der Lieferantin des Stoffes;

e. Angaben zur vorgesehen Verwendung, einschliesslich der pro Jahr zu verwendenden und zu entsorgenden Mengen;

f. die Art der vorgesehenen Entsorgung;

g. Beschreibung der Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen des betroffenen Stoffes während seiner gesamten Lebensdauer;

h. eine Beschreibung der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, um auf die Verwendung des betreffenden Stoffes zu verzichten.

14 Der Text dieses Beschlusses kann unter der Internetadresse www.ozone.unep.org > Treaties and Decisions > The Montreal Protocol on Substances that Deplete the Ozone Layer > Decisions of the Meetings of the Parties to the Montreal Protocol > Twenty-Sixth Meeting of the Parties > Decision XXVI/5 abgerufen werden.