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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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4 Inverkehrbringen
4.1 Verbot
Das Inverkehrbringen von Zubereitungen und Gegenständen, die in der Luft stabile Stoffe enthalten, ist verboten.
4.2 Ausnahmen
Das Verbot nach Ziffer 4.1 gilt vorbehältlich Ziffer 8 Absatz 1 nicht für das Inverkehrbringen von:
a. Zubereitungen und Gegenständen, für deren Herstellung oder Unterhalt in der Luft stabile Stoffe nach Ziffer 6.2 oder aufgrund einer Ausnahmebewilligung gemäss Ziffer 6.3.1 Absatz 1 verwendet werden dürfen;
b. Zubereitungen und Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 in Verkehr gebracht werden dürfen; und
c. Zubereitungen, die gemäss Ziffer 1 Absatz 2 den in der Luft stabilen Stoffen gleichgestellt sind.
4.3 Einfuhr von Stoffen
4.3.1 Bewilligungspflicht
Einer Einfuhrbewilligung des BAFU bedarf, wer teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe a einführen oder in einem offenen Zolllager, in einem Lager für Massengüter oder in einem Zollfreilager einlagern will.
4.3.2 Bewilligungsvoraussetzung
Eine Einfuhrbewilligung wird, unter Vorbehalt von Ziffer 8 Absatz 1, auf Gesuch erteilt, wenn die zur Einfuhr vorgesehenen teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffe für eine zulässige Verwendung gemäss Ziffer 6.2 bestimmt sind oder wenn der vorgesehene Verwender über eine Ausnahmebewilligung nach Ziffer 6.3.1 Absatz 1 verfügt.
4.3.3 Grundsätze
1Die Einfuhrbewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung erteilt.
2Eine Generaleinfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin, von bestimmten ausländischen Exporteurinnen bestimmte Mengen teilhalogenierter Fluorkohlenwasserstoffe einzuführen. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.
3Das BAFU informiert die Kantone und die Eidgenössische Zollverwaltung über die Erteilung und den Entzug von Generaleinfuhrbewilligungen.