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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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4.3.4 Gesuch
1Ein Gesuch muss enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;
b. die Namen und die Adressen der ausländischen Exporteurinnen;
c. zu jedem Stoff, der eingeführt werden soll:
1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomenklatur,
2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198617 (ZTG),
3. die vorgesehene Menge in Kilogramm pro Kalenderjahr,
4. seine Qualität (neu, gebraucht, regeneriert),
5. die Verwendungszwecke.
2Das BAFU kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe verlangen.
4.3.5 Entscheid
1Das BAFU entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.
2Eine Generaleinfuhrbewilligung wird jeweils für die Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt und auf das Ende eines Kalenderjahres befristet; sie wird mit einer Nummer versehen.
4.3.6 Pflichten bei der Einfuhr und bei der Einlagerung
1Die nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 (ZG) anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der Generaleinfuhrbewilligung angeben.
2Auf Verlangen der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Einfuhrbewilligung nach Ziffer 4.3.5 Absatz 1 vorlegen.
3Bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager muss die Lagerhalterin oder die Einlagererin die Nummer der Einfuhrbewilligung in einer Bestandesaufzeichnung vermerken.
17 SR 632.10
18 SR 631.0