Vorlage
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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5 Ausfuhr
5.1 Bewilligungspflicht
Einer Ausfuhrbewilligung des BAFU bedarf, wer teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe a mit einem Bruttogewicht von mehr als 20 kg:
a. ausführen will; oder
b. aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat verbringen will.
5.2 Bewilligungsvoraussetzung
Eine Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin ein vollständiges Gesuch gemäss Ziffer 5.4 stellt.
5.3 Grundsätze
1Die Ausfuhrbewilligung wird als Einzelausfuhrbewilligung erteilt.
2Eine Einzelausfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin zur einmaligen Ausfuhr bestimmter Mengen teilhalogenierter Fluorkohlenwasserstoffe. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.
3Das BAFU informiert die Kantone und die Eidgenössische Zollverwaltung über die Erteilung und den Entzug von Ausfuhrbewilligungen.
5.4 Gesuch
Ein Gesuch muss enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;
b. den Namen und die Adresse der ausländischen Importeurin;
c. zu jedem Stoff, der ausgeführt werden soll:
1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomenklatur,
2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des ZTG,
3. den Namen und die Adresse der vorherigen Inhaberin,
4. die vorgesehene Menge in Kilogramm, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr, Importeurin und Empfängerstaat,
5. seine Qualität (neu, gebraucht, regeneriert).
5.5 Entscheid
1Das BAFU entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.