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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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c. Menge der Stoffe, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalente sowie das Treibhauspotenzial der Stoffe.
2Die Herstellerin von Geräten oder von anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen, die mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid enthalten, muss auf den Geräten oder den Anlagen auf diesen Stoff hinweisen und die von diesem Stoff in den Geräten oder den Anlagen enthaltene Menge angeben.
3Der Hinweis und die Angaben müssen in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem der Behälter oder die Schaltanalage in Verkehr gebracht wird, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.
9 Sorgfaltspflicht bei chemischen Umwandlungsprozessen
Wer chemische Umwandlungsprozesse veranlasst, bei denen als Nebenprodukt in der Luft stabile Stoffe entstehen können, darf höchstens 0,5% in der Luft stabile Stoffe, bezogen auf die eingesetzte Menge des Ausgangsstoffes, emittieren.
10 Übergangsbestimmung
Für Behälter, die in der Luft stabile Stoffe, die in Anhang A des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 199722 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) aufgeführt sind, enthalten, und Schaltanlagen, die Schwefelhexafluorid oder Zubereitungen mit Schwefelhexafluorid enthalten, ist bis zum 31. Mai 2020 auch eine Kennzeichnung nach Ziffer 5 zur ChemRRV in der Fassung vom 10. Dezember 201023 zulässig.
22 SR 0.814.011
23 AS 2011 113