Vorlage
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage
6.3.3 Gesuch
Ein Gesuch muss enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;
b. den chemischen Namen des Stoffes nach einer international anerkannten Nomenklatur;
c. das Sicherheitsdatenblatt des Stoffes;
d. den Namen und die Adresse der Lieferantin des Stoffes;
e. Angaben zur vorgesehen Verwendung, einschliesslich der pro Jahr zu verwendenden und zu entsorgenden Mengen;
f. die Art der vorgesehenen Entsorgung;
g. Beschreibung der Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen des betroffenen Stoffes während seiner gesamten Lebensdauer;
h. eine Beschreibung der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, um auf die Verwendung des betreffenden Stoffes zu verzichten.
7 Meldepflicht
7.1 Meldepflicht über die Ein- und Ausfuhr
7.1.1 Grundsätze
1Wer in der Luft stabile Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 oder Zubereitungen nach Ziffer 1 Absatz 2 ein- oder ausführt, muss dem BAFU jährlich bis zum 31. März die im Vorjahr ein- oder ausgeführten Mengen melden.
2Die Meldungen müssen nach Stoffen und nach Verwendungszwecken aufgeschlüsselt sein.
7.1.2 Ausnahmen
Die Meldepflicht nach Ziffer 7.1.1 Absatz 1 gilt nicht für:
a. die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager und das Verbringen aus einem solchen ins Ausland;
b. Importeurinnen und Exporteurinnen, die einer Branchenvereinbarung im Sinne von Artikel 41a des Umweltschutzgesetzes angehören, wenn die Information des BAFU durch die Branchenvereinbarung sichergestellt ist.
7.2 Meldepflicht für Geräte und Anlagen mit Schwefelhexafluorid
7.2.1 Grundsatz
1Wer ein Gerät oder eine Anlage mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid in Betrieb oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU melden.