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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Ziff. 6
1Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe d gilt nicht für vor dem 1. Juni 2019 bereits bestehende Verwendungen asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände.
2Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt bis zum 30. Juni 2025 nicht für die Verwendung von Asbest zur Herstellung von Diaphragmen für bestehende Elektrolyseanlagen.
3Die Verbote nach Ziffer 2 Buchstaben b, c und d gelten bis zum 30. Juni 2025 nicht für asbesthaltige Diaphragmen zur Verwendung in bestehenden Elektrolyseanlagen.
4Asbest, asbesthaltige Zubereitungen und Gegenstände, die nach den Anforderungen an die zu verwendenden Amtssprachen gemäss Ziffer 4 zur ChemRRV in der Fassung vom 18. Mai 200524 gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden.
24 AS 2005 1903