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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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2Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. die Art und den Standort des Geräts oder der Anlage;
b. die Menge des darin enthaltenen Schwefelhexafluorids;
c. das Datum der Inbetriebnahme oder der Ausserbetriebnahme;
d. bei der Ausserbetriebnahme: den Abnehmer des Schwefelhexafluorids.
7.2.2 Ausnahmen
1Die Meldepflicht nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 gilt nicht für Mitglieder einer Branchenvereinbarung im Sinne von Artikel 41a USG über Schwefelhexafluorid, wenn durch die Branchenvereinbarung die Information des BAFU sichergestellt ist.
2Nicht zu melden sind:
a. Geräte oder Anlagen mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid in hermetisch abgeschlossenen Drucksystemen nach der Norm SN EN 62271-1:200820, wenn ein Mitglied einer Branchenvereinbarung die Meldepflicht übernimmt;
b. Geräte oder Anlagen, die der Landesverteidigung dienen.
7.3 Berichterstattung des BAFU
Das BAFU ist für die Datenberichterstattung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zuständig.
8 Besondere Kennzeichnung
1Die Herstellerin darf Behälter, die Stoffe, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/201421 aufgeführt sind, enthalten oder enthalten werden, und Schaltanlagen, die Schwefelhexafluorid oder Zubereitungen mit Schwefelhexafluorid enthalten, nur in Verkehr bringen, wenn diese mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind:
a. Aufschrift: «Enthält fluorierte Treibhausgase»;
b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der in der Luft stabilen Stoffe, die in Behältern oder Anlagen enthalten sind oder enthalten sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird;
20 Diese technische Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), bezogen werden. Sie kann beim BAFU, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, gratis eingesehen werden.
21 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20. Mai 2014, S. 195.