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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

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Anhang 1.6 (Art. 3)

Asbest

Ziff. 2 Bst. d

Verboten ist:

d. die Verwendung von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen.

Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4

c. aus optischen Gründen kein asbestfreies Ersatzmaterial für punktuelle Reparatur- und Restaurationsarbeiten in bestehenden Bauten und Baudenkmälern in Betracht kommt.

4Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe d gilt nicht für die Verwendung von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen, zu einem Zweck, für den ein Inverkehrbringen nach Absatz 1 oder 2, oder eine Ausfuhr nach Absatz 3 zugelassen worden ist.

Ziff. 4 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2–4

b. einem Hinweis auf die Gefahren für Mensch und Umwelt und die Schutzmassnahmen in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem der Asbest in Verkehr gebracht wird, und nach folgendem Muster:

2Die Herstellerin muss auch asbesthaltige Zubereitungen und Gegenstände mit den Angaben nach Absatz 1 versehen. Werden die Angaben direkt auf die Zubereitung oder den Gegenstand aufgedruckt, so genügt für Kopf und Feld eine einzige Farbe, die sich deutlich von der Unterlage abhebt. Die Textfelder können in diesem Fall auch unter einem einzigen Kopf direkt neben- oder untereinander angebracht werden.

3Bei Gegenständen sind die asbesthaltigen Bestandteile von der Herstellerin gut sichtbar mit den Angaben nach Absatz 1 zu versehen.

4Kann eine Zubereitung oder ein Gegenstand nicht nach den Bestimmungen der Absätze 1–3 gekennzeichnet werden, so muss die Herstellerin der Verwenderin die erforderlichen Angaben in einer gleichwertigen Form vermitteln.

Ziff. 5 Titel und Einleitungssatz

5 Informationspflicht

Kann bei der Verwendung asbesthaltiger Zubereitungen oder Gegenstände Feinstaub entstehen, so muss die Herstellerin der Verwenderin folgende Informationen schriftlich zur Verfügung stellen: