Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
Alternativen für Chrom(VI) vorliegen werden und die Ausnahmeregelung aufgehoben werden kann. Mit dem Entwurf einer Ergänzung von Anhang 2.16 ChemRRV (Besondere Bestimmungen zu Metallen) soll dieses Vorhaben nun umgesetzt werden. Um die Exposition der Arbeitnehmer auf jenes Niveau zu reduzieren, bei welchem die Auftretenswahrscheinlichkeit von Lungenkrebstoten unter dem Niveau von 4 zu 1000 liegt, wird der Grenzwert bei 1 μg/m3 festgelegt. Er basiert auf einer wissenschaftlich soliden Grundlage50.
In Ziffer 1ter.1 wird begrifflich festgelegt, dass die Verwendung von Chrom(VI) in einem Prozess die Verwendung von Chromtrioxid (CAS-Nr. 1333-82-0), von Säuren, die sich aus Chromtrioxid bilden und deren Oligomere, namentlich Chromsäure (CAS-Nr. 7738-94-5), Dichromsäure (CAS-Nr. 13530-68-2) und Oligomere von Chromsäure und Dichromsäure, oder von Natriumdichromat (CAS-Nr. 7789-12-0) umfasst, und dass nur Prozesse betroffen sind, in deren Endprodukten Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt.
Ziffer 1ter.2 hält im Grundsatz fest, dass die Chrom(VI)-Exposition von Arbeitnehmenden in einem Prozess nach dem Stand der Technik zu begrenzen ist, keinesfalls darf die inhalative Exposition – gemittelt über acht Stunden – den Wert von 0.001 mg Cr(VI)/m3 übersteigen. Die Exposition aller im Prozess involvierten Arbeitnehmenden ist nach den Vorgaben der Norm SN EN 689:2005 (Arbeitsplatzatmosphäre - Anleitung zur Ermittlung der inhalativen Exposition gegenüber chemischen Stoffen zum Vergleich mit Grenzwerten und Messstrategie) zu ermitteln. Die Norm SN EN 689:2005 legt eine Strategie fest, um repräsentative Messungen der Exposition in Bezug auf die Inhalation chemischer Stoffe durchzuführen, um die Übereinstimmung mit den einzuhaltenden Expositionswerten oder Grenzwerten aufzuzeigen. Die Wirksamkeit von Atemschutzausrüstungen darf für die Abschätzung der Exposition berücksichtigt werden. Im Umgang mit kanzerogenen Stoffen wie beispielsweise für Chrom(VI)-Verbindungen ist allerdings das (S)TOP Prinzip zu beachten, welche die Anwendung von persönlichen Schutzmassnahmen erst erlaubt, wenn alle technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen voll ausgeschöpft wurden. Die Exposition ist also primär mit technischen und organisatorischen Mitteln unter dem Expositionswert am Arbeitsplatz von 0.001 mg/m³ zu begrenzen. Auch bei Einhaltung des maximalen Expositionswertes ist die Exposition der Arbeitnehmenden auf ein so niedriges Niveau wie technisch und praktisch möglich zu begrenzen.
Gemäss Ziffer 1ter.3 unterliegen Verwenderinnen von Chrom(VI)-Verbindungen in den fraglichen Prozessen einer Meldepflicht: Die Meldung an die Anmeldestelle für Chemikalien muss Angaben zur Identität der verwendeten Chrom(VI)-Verbindung, zum Standort der Verwendung und zum Prozess, in dem Chrom(VI) verwendet wird, enthalten (Abs. 1). Die Anmeldestelle führt ein Verzeichnis über die Meldungen und informiert die für den Vollzug der Vorschrift zuständigen betroffenen Kantone (Abs. 2).
Ziffer 1ter.4 legt die Kompetenzen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) fest. Laut Buchstabe a kann es Ziffer 1ter.2 bei Änderungen der dort bezeichneten Norm SN EN 689:2005 entsprechend anpassen (zurzeit wird die Norm revidiert). Mit den Bestimmungen der Buchstaben b und c soll ein einheitlicher Vollzug durch die Kantone sichergestellt werden: Ziel ist die Präzisierung der Kontrolltätigkeiten durch die Kantone zur Überprüfung des Grundsatzes nach 1ter.2. Die Aufgabe der Kantone soll insbesondere daraus bestehen, die Messberichte von den Betrieben einzufordern und diese mit geringem Ressourcenaufwand auf Einhaltung des Grundsatzes zu überprüfen. Das SECO kann die Messberichte von den zuständigen Kantonalen Behörden einfordern. Für die Übermittlung der Messberichte kann es eine Vorlage zur Verfügung stellen. Wie dargelegt, sind die Kantone selbst nicht zu Kontrollmessungen verpflichtet.
Mit der neuen Vorschrift werden Verchromungsbetriebe in eingangs erwähnter Anzahl und Grösse verpflichtet, Expositionsmessungen vorzunehmen, bzw. vornehmen zu lassen.
50 SCOEL/REC/386 Chromium VI compounds (Recommendation from the Scientific Committee on Occupational Exposure Limits. Adopted by SCOEL on 22-05-2017. Published: 2017-08-22). 36/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138