Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

Sollte sich zeigen, dass die als Entwürfe vorliegenden Regelungsvorschläge in der EU eine andere Richtung nehmen oder wider Erwarten nicht verabschiedet werden, müssten die betroffenen Bestimmungen der ChemRRV überarbeitet, überdacht oder fallengelassen werden. Auch der Entwurf einer Regelung zu DecaBDE wird überarbeitet, sofern in der EU beim Transfer der Vorschriften vom Anhang XVII REACH-Verordnung in die EU-POP-Verordnung materielle Änderungen vorgenommen werden.

Aufgrund einer Vereinbarung mit der Galvanikbranche betreffend Expositionsbegrenzung am Arbeitsplatz bei der Verwendung von Chromaten in galvanischen Verfahren und von Erfahrungen im Vollzug bei den Vorschriften über Asbest und der Verwendung von Bioziden auf befestigten Flächen soll die ChemRRV weiter wie nachstehend beschrieben ergänzt werden:

 zum Schutz der Arbeitnehmer wird für die Verwendung von kanzerogenen Chrom(VI)-

Verbindungen in Verchromungsprozessen ein Grenzwert für die maximal zulässige Exposition von Chrom(VI) am Arbeitsplatz festgelegt;

 Ausnahmebewilligungen für das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Gegenständen

sollen neu auch beantragt werden können, um objektspezifisch punktuelle Reparatur- und Restaurationsarbeiten in bestehenden Bauten und Baudenkmälern zu ermöglichen, wenn aus optischen Gründen kein asbestfreies Ersatzmaterial in Betracht kommt;

 heute bestehende, aber in der Praxis nicht mehr genutzte Ausnahmen für die

Verwendung von Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt wurde, sollen wegfallen;

 das bestehende Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Dächern und

Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, und auf Wegen und Plätzen soll auch für bestimmte Biozide gelten, um deren Eintrag in das Grundwasser und die Oberflächengewässer durch solche Anwendungen zu verhindern.

Schliesslich wurden bei den Vorschriften über ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe verschiedene Änderungen vorgenommen. Sie begründen sich hauptsächlich durch den fortgeschrittenen Stand der Technik, welcher heute zusätzliche Emissionsreduktionen von ozonschichtabbauenden und in der Luft stabilen Stoffen möglich macht. Die Änderungen lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:

 die Struktur der Anhänge 1.4 und 1.5 wird zur besseren Verständlichkeit und gemäss

aktueller Praxis der Rechtssetzung angepasst;

 die Regelungen zur Einfuhr ozonschichtabbauender Stoffe werden vereinheitlicht;

 für die Ein- und Ausfuhr bestimmter teilhalogenierter Fluorkohlenwasserstoffe werden

Bewilligungspflichten eingeführt;

 die Kennzeichnungspflichten für Geräte, Anlagen und Behälter, die in der Luft stabile

Stoffe enthalten, werden an die diesbezüglichen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) angeglichen;

 die Herstellung von bestimmten teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen wird verboten;

 die Sorgfaltspflicht bei chemischen Umwandlungsprozessen, bei denen als Nebenprodukt

in der Luft stabile Stoffe entstehen können, wird eingeführt;

 die Definitionen zu Kältemitteln (Anhang 2.10) werden praxisgerecht angepasst;

 die Verbote bzw. Grenzwerte für Geräte und Anlagen mit Kältemitteln werden gemäss

dem Stand der Technik aktualisiert;

 für ozonschichtabbauende Kältemittel mit vernachlässigbarem Ozonabbaupotential wird

eine Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens eingeführt;

9/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138