Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 9 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VO über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken
1 Ausgangslage
Nachdem das Abkommen über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme (EHS) der Schweiz und der Europäischen Union (EU) am 23. November 2017 im Beisein von Bundespräsidentin Doris Leuthard und dem Präsidenten der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker unterzeichnet worden war, verabschiedete der Bundesrat am 1. Dezember 2017 die entsprechende Botschaft1 zusammen mit der Totalrevision des CO -Gesetzes nach 20202 zu-
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handen des Parlaments. Die zuständige Kommission des Nationalrats hat inzwischen die Beratung aufgenommen. Am 12. Dezember 2017 wurde das Abkommen im EU-Parlament genehmigt. Sobald das Schweizer Parlament das Abkommen genehmigt hat, kann es vom Bundesrat ratifiziert werden.
Gemäss Abkommen ist eine Voraussetzung für die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme (Linking) der Einbezug der Luftfahrt in das Schweizer EHS. Damit erste notwendige technische Vorarbeiten für diese Integration der Luftfahrt in Angriff genommen werden konnten, wurde die «Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber» (SR 641.714.11, Tonnenkilometerverordnung) auf 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. Diese Verordnung regelt die Erhebung und Berichterstattung der von den Luftfahrzeugbetreibern geleisteten Tonnenkilometer, welche sich aus der transportierten Nutzlast und der geflogenen Distanz errechnen. Aus diesen Daten werden die Schweizer Obergrenze der verfügbaren Schweizer Emissionsrechte für die Luftfahrt (sog. Cap) und die Menge der Schweizer Emissionsrechte berechnet, welche den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilt werden (siehe auch Erläuternder Bericht zur Tonnenkilometerverordnung3). Das Cap für die Luftfahrt wird dabei unabhängig vom Cap für die stationären Anlagen im EHS festgelegt und gilt nur für die Luftfahrt.
Eine weitere notwendige Vorarbeit für den Einbezug der Luftfahrt in das verknüpfte EHS ist die Erstellung eines Monitoringplans für die Erfassung der CO2-Emissionen (CO2-Monitoringplan) durch die Luftfahrzeugbetreiber. Der CO2-Monitoringplan hält fest, wie die CO2-Emissionsdaten erhoben werden und in die Berichterstattung an die Behörden einfliessen. Sobald das Abkommen mit der EU über die Verknüpfung in Kraft ist (gemäss Vorschlag des Bundesrates soll dies per 1. Januar 2020 der Fall sein), haben Luftfahrzeugbetreiber ab einer gewissen Emissionsschwelle die Pflicht, ihre CO2-Emissionen zu erheben und darüber Bericht zu erstatten. Damit alle Luftfahrzeugbetreiber ab dem ersten Jahr über die gleiche Methodik dafür verfügen, müssen sie ab Anfang 2020 im Besitz eines vom Bund gutgeheissenen CO2-Monitoringplanes sein. Dieser definiert wie die CO2-Emissionen jährlich zu erheben sind. Die vorliegende Teilrevision der bis Ende 2020 befristeten Tonnenkilometerverordnung schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Einforderung eines CO2-Monitoringplanes im Jahr 2019 und beschreibt die Mindestanforderungen bezüglich dessen Inhalt.
Das Abkommen mit der EU sieht vor, dass Luftfahrzeugbetreiber, die sowohl am EHS der Schweiz als auch an demjenigen der EU teilnehmen müssen, nur durch jeweils einen der beteiligten Staaten verwaltet werden (sog. One-Stop-Shop oder auch guichet unique). Dementsprechend spiegeln die Anforderungen an den CO2-Monitoringplan die Vorgaben im EHS der EU. Damit wird sichergestellt, dass die CO2-Daten in beiden EHS nach gleichen Kriterien erhoben werden.
Das zweite materielle Element der vorliegenden Teilrevision betrifft den Geltungsbereich der Verordnung. Neu sollen Flüge ab dem Flughafen Basel-Mülhausen nicht mehr in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Die Flüge ab und nach dem Flughafen Basel-Mülhausen
1 Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung (Änderung des CO2- Gesetzes), BBl 2018 411, 17.073.
2 Botschaft zur Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020, BBl 2018 247, 17.071.
3 https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/48502.pdf 3/9 054.11-00025/00005/00002/R052-1085