Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 9 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VO über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Ersatz von Ausdrücken
Im gesamten Verordnungstext wird der Begriff «Monitoringplan» präzisiert durch den Begriff Tonnenkilometer-Monitoringplan (tkm-Monitoringplan), um ihn vom CO2-Monitoringplan zu differenzieren. Ebenso wird der Begriff «Monitoringbericht» ersetzt durch «tkm-Monitoringbericht».
4.2 Artikel 1
In Absatz 1 Buchstabe b wird der Gegenstand der Datenerhebung auf CO2-Emissionen ausgeweitet. Der CO2-Monitoringplan dient der Beschreibung der Methodik, nach welcher zukünftig in einem verknüpften EHS jährlich die CO2-Emissionen der Luftfahrzeugbetreiber erhoben werden. Absatz 4 definiert die Erhebungseinheit (Tonnen CO2) und verweist für die Art ihrer Berechnung auf Anhang 1.
4.3 Artikel 3
Der erste Absatz bezieht sich neu auch auf die CO2-Emissionen, die bei Flügen im Geltungsbereich der Verordnung zu erheben sind.
Die Bestimmungen unter den Buchstaben c und d, welche den Flughafen Basel-Mülhausen betreffen, werden gestrichen. Weil diese Flüge in den Geltungsbereich des EHS der EU fallen, wird auf die Berichterstattung der Tonnenkilometer ab dem Flughafen Basel-Mülhausen verzichtet.
4.4 Artikel 4
In Artikel 4 wird der Begriff Monitoringplan präzisiert durch den Begriff Tonnenkilometer-Monitoringplan (tkm-Monitoringplan), um ihn vom CO2-Monitoringplan zu differenzieren.
4.5 Artikel 9a und 9b
Wie im EHS der EU muss jeder Luftfahrzeugbetreiber, sofern die von ihm durchgeführten Flüge nicht vollständig unter die in der Verordnung genannten Ausnahmenbestimmungen fallen, vorgängig zur CO2-Berichterstattung einen CO2-Monitoringplan erstellen (Art. 9a). Dieser gibt darüber Auskunft, nach welcher Methodik die CO2-Emissionen berechnet und wie die dazu nötigen Daten erhoben werden. Die Details sind in Anhang 4 geregelt. Ein in einem EWR-Staat genehmigter CO2-Monitoringplan wird als gleichwertig anerkannt, sofern der Luftfahrzeugbetreiber eine Bestätigung einreicht, dass dieser Plan auch auf die Flüge im Schweizer Geltungsbereich angewandt wird und dass diese Flüge separat ausgewiesen werden können.
Zur Erstellung eines neuen CO2-Monitoringplanes soll die vom BAFU auf seiner Homepage zur Verfügung gestellte Vorlage verwendet werden. Diese Vorlage lehnt sich eng an die von der Europäischen Kommission für das EHS der EU zur Verfügung gestellten Vorlage an, ist aber auf den Schweizer Geltungsbereich zugeschnitten.
Der Monitoringplan muss bis spätestens am 30. September 2019 beim BAFU zur Prüfung eingereicht werden (Art. 9b Abs. 1). Das BAFU prüft die CO2-Monitoringpläne. Es kann verlangen, dass mangelhafte CO2-Monitoringpläne innert einer festgesetzten Frist nachgebessert werden müssen (Art. 9b Abs. 2).
4.6 Artikel 14
Die Verordnung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
7/9 054.11-00025/00005/00002/R052-1085