Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 9 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VO über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken
3 Verhältnis zum europäischen Recht
Die EU bindet die Luftfahrt bereits seit 2012 in ihr EHS ein. Der Geltungsbereich bezüglich geographischer Abdeckung der betroffenen Flüge im Schweizer EHS spiegelt denjenigen im EHS der EU. Das Parlament und der Rat der EU haben im Oktober 2017 einer Weiterführung des auf den EWR beschränkten Geltungsbereichs des EHS der EU bis zum 31. Dezember 2023 zugestimmt. Aus diesem Grund verlangt auch die vorliegende teilrevidierte Tonnenkilometerverordnung nur Datenerhebungen über Inlandflüge und über Flüge von der Schweiz in die EWR-Staaten. Flüge zwischen dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen und einem EWR-Staat werden vom EHS der EU abgedeckt, da sich der Flugplatz auf französischem Territorium befindet (Territorialitätsprinzip gemäss EHS-Richtlinie der EU6). Die Mehrheit der Flüge von diesem Flughafen wird zwar nach Schweizer Recht durchgeführt. Die EU sah sich jedoch aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, diese Flüge vom EHS der EU auszunehmen, da die EHS-Richtlinie der EU für solche Fälle keine Ausnahmeregelungen vorsieht. Die Schweiz führt deshalb seit Februar 2015 Gespräche mit Frankreich, um eine finanzielle Abgeltung von Frankreich zugunsten der Schweiz für entgangene Erlöse aus Emissionsrechtversteigerungen mit Bezug auf diese Flüge nach Schweizer Recht zu finden. Die Verhandlungen sind relativ weit fortgeschritten und zielen auf eine effektive Abgeltung der entgangenen Erlöse.
Die Pflicht zur Einreichung eines CO2-Monitoringplanes gilt für alle in- und ausländischen Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge gemäss dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung durchführen, auch wenn diese Betreiber zurzeit bereits Pflichten im EHS der EU haben. Ein CO2-Monitoringplan, der von einem EWR-Staat genehmigt wurde, wird als gleichwertig anerkannt, wenn er zusammen mit einer Bestätigung eingereicht wird, dass dieser Plan auch auf die Flüge im Schweizer Geltungsbereich angewandt wird und dass diese Flüge separat ausgewiesen werden können.
Mit der Unterzeichnung des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss mit Vertretern der der Schweiz und der EU eingesetzt, welcher die Umsetzung vorbereitet, das Abkommen verwaltet und dessen Anhänge bei Bedarf weiterentwickelt. Nach der erfolgreichen Verknüpfung der EHS (d.h. frühestens ab dem 1. Januar 2020) ist ein vereinfachter administrativer Ablauf für Betreiber vorgesehen, die in beiden EHS pflichtig sind. Insbesondere sollen diese Betreiber nur eine Ansprechbehörde haben (Schweizer oder europäische), welche die Pflichten dieses Betreibers in beiden EHS verwaltet. Der notwendige Informationsaustausch wird zwischen der Schweiz und der Europäischen Kommission sichergestellt.
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind vereinbar mit dem EU-Recht. Der Verzicht auf die Erhebung der Tonnenkilometer ab dem Flughafen Basel-Mühlhausen ist ebenfalls kompatibel mit dem Abkommen über die Verknüpfung der EHS der Schweiz und der EU.
6 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 6/9 054.11-00025/00005/00002/R052-1085