Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 9 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VO über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken
2 Grundzüge der Vorlage
In der vorliegenden Teilrevision der Tonnenkilometerverordnung werden folgende Elemente geändert oder neu hinzugefügt:
- Begriffspräzisierungen: Um spezifische Begriffe für die zwei Typen von Monitoringplänen und Monitoringberichten zu schaffen, werden in der vorliegenden teilrevidierten Verordnung die folgenden Begriffe verwendet: tkm-Monitoringplan und tkm-Monitoringbericht für das Monitoring und die Berichterstattung der Tonnenkilometer aus Flugstrecken sowie CO2-Monitoringplan für das Monitoring der durch die Luftfahrzeuge verursachten CO2-Emissionen.
- Geltungsbereich: Flüge nach Schweizer Verkehrsrecht vom Flughafen Basel-Mülhausen in einen EWR-Staat und in die Schweiz fallen neu nicht mehr in den Geltungsbereich der Verordnung. Somit müssen für Flüge ab dem Flughafen Basel-Mülhausen weder Tonnenkilometer- noch CO2-Daten im Rahmen des Schweizer EHS erhoben werden.
- CO2-Monitoringplan: Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der Flüge nach dem Geltungsbereich dieser Verordnung durchführt, hat einen CO2-Monitoringplan zu erstellen und ihn dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Prüfung einzureichen. Im Monitoringplan muss die Methodik aufgezeigt werden, wie die CO2-Daten erhoben werden und wie darüber Bericht erstattet werden soll. Das BAFU kann verlangen, dass mangelhafte CO2-Monitoringpläne innert einer festgesetzten Frist nachgebessert werden müssen. Ein von einem EWR-Staat genehmigter CO2-Monitoringplan wird vom BAFU als gleichwertig anerkannt, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bestätigt, dass dieser Plan auch für die Flüge im Schweizer Geltungsbereich angewandt wird und dass diese Flüge separat ausgewiesen werden können.
Die Details zu den entsprechenden Bestimmungen zum Geltungsbereich und zum CO2-Monitoringplan können den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln (vgl. Ziffer 3) entnommen werden.
Sollte das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der EHS nicht in Kraft treten, werden die Daten nicht erhoben oder zumindest nicht weiter verwendet.
2.1 Zusammenspiel mit anderen zukünftigen Erlassen:
Die vorliegende Teilrevision schafft die rechtliche Grundlage für die Einforderung von CO2- Monitoringplänen im Jahr 2019, welche als Grundlage dienen werden für die Berichterstattung der CO2-Emissionen des Jahres 2020. Diese teilrevidierte Verordnung hat eine befristete Gültigkeit bis 31. Dezember 2020. Die Bestimmungen werden später in das revidierte CO2-Gesetz sowie die dazugehörigen Verordnungen übertragen.
5/9 054.11-00025/00005/00002/R052-1085