Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Die Schweiz misst dem Erhalt eines gesunden Finanzplatzes grosse Bedeutung bei. Vor dem Hintergrund einer sich laufend verändernden Kriminalität passt sie ihre Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung regelmässig an, um die Integrität des Finanzplatzes zu wahren und Missbrauch zu verhindern. Gleichzeitig bezweckt die Schweiz, die Konformität ihrer Gesetzgebung mit den massgebenden internationalen Standards im Geldwäschereibereich sicherzustellen. Die Sicherstellung internationaler Konformität im Geldwäschereibereich ist eine der fünf Stossrichtungen der Finanzmarktpolitik des Bundesrats für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz vom Oktober 20161. Die Konformität mit den internationalen Standards wahrt die Reputation der Schweiz und die Attraktivität ihres Finanzplatzes.
Die Schweiz wirkt in der FATF/GAFI (Financial Action Task Force / Groupe d’action financière) seit der Gründung aktiv mit. Die 1989 gegründete FATF hat Empfehlungen ausgearbeitet, die den internationalen Standard zur Bekämpfung der Geldwäscherei, der Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung bilden2. Im Rahmen von Peer-Reviews (gegenseitigen Länderprüfungen) prüft sie regelmässig, ob die nationale Gesetzgebung ihrer Mitgliedstaaten ihren Empfehlungen entspricht. Anlässlich des vierten, 2014 eingeleiteten Prüfzyklus, wird einerseits die technische Konformität des gesetzlichen und institutionellen Dispositivs gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und andererseits erstmals dessen Wirksamkeit geprüft.
Die Schweiz wurde 2016 einer Länderprüfung im Rahmen des vierten Prüfzyklus unterzogen. Der Länderbericht der FATF zur Schweiz (nachfolgend vierter Länderbericht zur Schweiz)3, der im Oktober 2016 verabschiedet und anfangs Dezember 2016 veröffentlicht wurde, anerkennt die insgesamt gute Qualität des Schweizer Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Die Schweiz hat ihre Bemühungen jedoch fortzusetzen. In einigen Bereichen hat die FATF Schwachstellen in der Gesetzgebung und der Wirksamkeit der Vorgaben festgestellt und entsprechende Empfehlungen abgegeben. Die technische Konformität der Schweiz wurde bei 9 der 40 FATF-Empfehlungen als ungenügend bewertet.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat die Empfehlungen der FATF im Rahmen der interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) analysiert4. Gestützt darauf hat der Bundesrat das EFD im Juni 2017 beauftragt, diese Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten5. Der Entwurf schlägt insbesondere folgende Massnahmen vor:
- Personen, die bestimmte Dienstleistungen erbringen, namentlich im Zusammenhang mit der Gründung, Führung oder Verwaltung von Gesellschaften und Trusts, haben zukünftig Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG)6 einzuhalten.
1https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/45749.pdf
2Internationale Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung,
Empfehlungen der FATF/GAFI, 2012; http://www.fatf-gafi.org > Publications > Recommandations (in Französisch und Englisch)
3Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Schweiz, Länderbericht 2016
(in Französisch und Englisch); www.sif.admin.ch > Themen > Integrität des Finanzplatzes oder
http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/content/images/mer-suisse-2016.pdf
4Die KGGT wurde vom Bundesrat 2013 als ständige Einrichtung bestehend aus den zuständigen Behörden im
Bereich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unter der Leitung des EFD eingesetzt.
5Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 28. Juni 2017: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumenta-
tion/medienmitteilungen.msg-id-67338.html