Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der Einziehung und der Rechtshilfe verbessert.

Die Schweiz befindet sich derzeit in einem Folgeprozess. Sie hat für die FATF-Plenarsitzung im Februar 2018, wie die anderen bewerteten Länder, einen ersten, nicht öffentlichen Bericht mit Massnahmen zur Verbesserung der technischen Konformität und der Wirksamkeit der Vorgaben gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erstellt. Die FATF erwartet, dass bis Februar 2020 ein Grossteil der festgestellten Mängel bezüglich der technischen Konformität behoben ist. Berücksichtigt werden nur bis dahin in Kraft gesetzte und anwendbare gesetzliche oder reglementarische Massnahmen. 2021 wird die Schweiz einer Folgeprüfung zur Wirksamkeit ihrer Vorgaben unterzogen.

Zusammengefasst muss die Schweiz, auch wenn sie bereits über ein qualitativ gutes System zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verfügt, die technische Konformität mit dem FATF-Standard und die Wirksamkeit der Vorgaben mit zusätzlichen Massnahmen verbessern. Dieses Ziel wird mit den obgenannten Massnahmen zu den FATF-Empfehlungen des vierten Länderberichts erreicht. Der Bundesrat hat bei der Erarbeitung der vorgeschlagenen Massnahmen allen relevanten Faktoren Rechnung getragen und den ihm zur Verfügung stehenden Handlungsspielraum genutzt. Ein robustes und wirksames System ist zudem eine Voraussetzung, damit die Schweiz ihren bedeutenden Finanzplatz vor Missbrauch für kriminelle Zwecke schützen kann.

1.2 Beantragte Neuregelung

1.2.1 Einführung von Sorgfaltspflichten für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts (Beraterinnen und Berater)

1.2.1.1 Ausgangslage FATF-Standard und vierte FATF-Länderprüfung

Empfehlung 22 des FATF-Standards regelt die Sorgfaltspflichten für Tätigkeiten ausserhalb des Finanzsektors. Buchstabe d der Empfehlung sieht Sorgfaltspflichten für bestimmte Tätigkeiten von Anwälten, Notaren, anderen unabhängigen Rechtsberufen sowie Buchhaltern vor. Buchstabe e erfasst Tätigkeiten von sogenannten trust and company service providers. Das Schweizer Recht knüpft für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach GwG an die Tätigkeit als Finanzintermediär an. Einzelne Tätigkeiten nach Empfehlung 22 können bereits unter diese Tätigkeit subsumiert werden. Nicht abgedeckt sind jedoch Dienstleistungen gemäss Buchstabe d im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Tätigung (i) der Gründung, der Führung oder der Verwaltung von juristischen Personen und Rechtskonstruktionen, (ii) der Beschaffung der Mittel in demselben Zusammenhang bezüglich Gesellschaften und (iii) dem Kauf und Verkauf von Geschäftseinheiten sowie (iv) dem Kauf und Verkauf von Immobilien. Ebenfalls nicht abgedeckt vom GwG sind die folgenden Tätigkeiten gemäss Buchstabe e: (i) Das zur Verfügung stellen einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtskonstruktion und (ii) das Ausüben der Funktion eines nominellen Anteilseigners (nominee shareholder), oder einer anderen Person zu dieser Funktion zu verhelfen. Die Schweiz sieht bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Sorgfaltspflichten für oben aufgeführte Tätigkeiten vor, obwohl es sich nicht um neue Empfehlungen handelt.

Bereits 2005 sowie im Folgebericht 2009 anlässlich des dritten Länderberichts zur Schweiz wurden Mängel in Bezug auf die Umsetzung von Empfehlung 22, insbesondere betreffend Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung, Führung und Verwaltung von Gesellschaften und Rechtskonstruktionen, beanstandet. Der vierte FATF-Länderbricht, der am 7. Dezember 2016 publiziert wurde, nimmt diese Kritik erneut auf und enthält darüber hinaus eine explizite Empfehlung zu diesem Thema.