Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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Panama-Papers-Enthüllungen
Am 3. April 2016 hat ein internationaler Zusammenschluss von Investigativjournalisten vertrauliche Unterlagen einer panamaischen Anwaltskanzlei veröffentlicht. Die veröffentlichten Unterlagen sollen sowohl legale Strategien der Steuervermeidung als auch Steuer- und Geldwäschereidelikte sowie andere Straftaten durch Kunden der entsprechenden Kanzlei aufdecken. Gemäss den Angaben der Journalisten befanden sich unter den 14 000 involvierten Banken, Anwaltskanzleien und anderen Dienstleistern insgesamt 1200 Schweizer Unternehmen, welche an der Gründung von Offshore-Gesellschaften, vorwiegend in Panama, beteiligt waren. Gemäss der Berichterstattung waren lediglich aus Hong Kong und Grossbritannien mehr Unternehmen in den Vorfall verwickelt. Die Enthüllungen haben in der Schweiz zu einer Reihe von parlamentarischen Vorstössen geführt, welche insbesondere eine verstärkte Regulierung in diesem Zusammenhang fordern. Es besteht folglich neben der internationalen Aufmerksamkeit ebenfalls ein innenpolitisches Interesse an entsprechenden Massnahmen.
1.2.1.2 Vorgeschlagene Lösung
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung, Führung und Verwaltung von Gesellschaften und Trusts sind gemäss der bestehenden Regulierung bereits immer dann unterstellt und beaufsichtigt, wenn dabei fremde Vermögenswerte angenommen oder aufbewahrt werden, oder geholfen wird diese anzulegen oder zu übertragen. Ebenfalls dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist das Halten einer Organstellung in einer Sitzgesellschaft (Art. 6 Abs. 1 Bst. d der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 2015; GwV21). Dabei handelt es sich um die Tätigkeiten eines Finanzintermediärs. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts, in welche keine Finanzflüsse involviert sind, sind gemäss geltendem Recht nicht dem GwG unterstellt. Aufgrund der jüngsten Erfahrungen und den internationalen Entwicklungen wird eine Unterstellung auch dieser Tätigkeiten als notwendig erachtet. Neu wird folglich vorgeschlagen, für spezifische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts sowie für die Funktion des nominellen Anteilseigners Sorgfaltspflichten gemäss GwG einzuführen. Dadurch wird die neue Kategorie der «Beraterinnen und Berater» geschaffen, die neben den Finanzintermediären und den Händlerinnen und Händlern dem GwG unterstehen. Betroffen sind in erster Linie Beratungsdienstleistungen im Rahmen von juristischen Berufen. Mit der entsprechenden Erweiterung des Geltungsbereichs wird der Kritik des vierten Länderberichts zur Schweiz begegnet, der entsprechende internationale Standard erfüllt und den im Rahmen von parlamentarischen Vorstössen geäusserten, innenpolitischen Forderungen Rechnung getragen. Vorgeschlagen wird ein erleichtertes Regime, welches sich an den bereits bestehenden Regeln für Händlerinnen und Händler orientiert. Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wird anstelle einer Meldepflicht eine Pflicht zur Ablehnung oder zum Abbruch der Geschäftsbeziehung vorgesehen. Mit dem Verbot Geschäftsbeziehungen zu führen, welche verdachtsweise im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stehen, wird ein sauberer Finanzplatz Schweiz sichergestellt. Gleichzeitig wird der Tatsache, dass keine Finanzflüsse in die Tätigkeiten involviert sind, Rechnung getragen und das Anliegen der Branche bezüglich der Wahrung des Berufsgeheimnisses respektiert. Die Wirksamkeit der Vorgaben wird sichergestellt, indem eine Prüfpflicht für die den Sorgfaltspflichten unterliegenden Dossiers und eine Anzeigepflicht des Revisionsunternehmens an das EFD vorgesehen wird.
1.2.1.2.1 Geltungsbereich
Um dem Risiko einer allfälligen Verschiebung von kriminellen Aktivitäten von einer Berufsgruppe in eine andere vorzubeugen und um die Benachteiligung von gewissen Branchen zu vermeiden, wird vorliegend ein tätigkeitsbezogener Ansatz vorgeschlagen. Die Sorgfaltspflich-
21 SR 955.01