Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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Die vorgeschlagenen Massnahmen ziehen Änderungen des GwG, des StGB, des Zivilgesetzbuchs (ZGB)9, des Obligationenrechts (OR)10 sowie des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 (EMKG)11 nach sich.
Mit der Vorlage wird ein Grossteil der wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts umgesetzt. Weitere Massnahmen wurden bereits im Gesetzesvorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus und seinem Zusatzprotokoll sowie zur Verschärfung der Strafnormen gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorgeschlagen und Ende Juni 2017 in die Vernehmlassung gegeben12. Diese Massnahmen betreffen insbesondere die internationale Zusammenarbeit der MROS sowie die Rechtshilfe.
Die Vernehmlassung zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum, die vom Januar bis April 2018 stattfand, schlug Massnahmen für mehr Transparenz der juristischen Personen vor. Dazu gehören Sanktionen bei Verstössen gegen die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person oder die Pflicht zur Führung von Verzeichnissen über die Aktionäre oder die wirtschaftlich Berechtigten13. Nach Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse wird das EFD dem Parlament voraussichtlich bis Ende Jahr einen Gesetzesentwurf vorlegen.
Um die festgestellten Schwachstellen bezüglich der Sorgfaltspflichten insbesondere im Zusammenhang mit dem Schwellenwert für gelegentliche Transaktionen zu beheben, ist eine Änderung der GwV-FINMA, der Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 24. Juni 2015 (GwV-ESBK)14, der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken 2016 (VSB 16)15 sowie der Reglemente der SRO nötig. Die FINMA hat vom September bis Oktober 2017 eine Anhörung zur Teilrevision ihrer Verordnung durchgeführt16. Die revidierte Fassung der GwV-FINMA soll noch 2018 erscheinen. Die ESBK hat am 25. April 2018 eine Vernehmlassung über die Totalrevision ihrer Verordnung eröffnet17. Die revidierte GwV-ESBK soll gleichzeitig mit dem neuen Geldspielgesetz vom 29. September 201718 in Kraft treten. Aufgrund des Referendums, das gegen dieses Gesetz ergriffen wurde, ist die Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 abzuwarten.
Schliesslich wurden zur Umsetzung der Empfehlungen des vierten Länderberichts zur Schweiz auch Massnahmen auf operativer Ebene getroffen. Dazu gehören der Bericht der KGGT vom 28. Juni 2017 über die Risiken im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bei Non-Profit-Organisationen (NPOs)19, die Übersicht der KGGT über den Zugang zu den Grundbuchdaten in der Schweiz vom 11. September 201720 oder der Bericht der KGGT zu den Geldwäschereirisiken bei juristischen Personen, der gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage publiziert wird. Mit weiteren Massnahmen werden die Statistiken zur Messung der Wirksamkeit des Schweizer Dispositivs insbesondere hinsichtlich der Verfolgung
9SR 210
10SR 220
11SR 941.31
12Vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 22. Juni 2017: https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktu-
ell/news/2017/2017-06-22.html
13Vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 17. Januar 2018: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumenta-
tion/medienmitteilungen.msg-id-69518.html
14 SR 955.021
15 http://shop.sba.ch/1000020_d.pdf
16 Vgl. Medienmitteilung der FINMA vom 4. September 2017: https://www.finma.ch/de/news/2017/09/20170904- mm-geldwaeschereiverordnung-finma/
17 Vgl. https://www.esbk.admin.ch/esbk/de/home/geldspiele/rechtsgrundlagen/gesetzgebung.html
18 BBl 2017 6245
19 https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/48921.pdf
20 https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/themen/finanzplatzintegritaet.html (siehe Berichte)