Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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- Der Schwellenwert, ab dem Edelmetall- und Edelsteinhändlerinnen und -händler bei Barbezahlung Sorgfaltspflichten gemäss GwG anzuwenden haben, soll von 100 000 auf 15 000 Franken gesenkt werden. Davon ausgenommen ist der Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen, die typischerweise zum Verkauf an Endkunden vorgesehen sind.
Die beiden ersten Massnahmen verbessern die Konformität des Schweizer Dispositivs mit Empfehlung 22 der FATF.
- Im Rahmen der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person ist eine explizite rechtliche Grundlage zu schaffen für die Pflicht zur Verifizierung der vom Kunden erhaltenen Angaben.
- Zudem soll eine generelle und explizite Pflicht zur periodischen Überprüfung der Aktualität der Kundendaten (Kundenprofil) in das GwG aufgenommen werden. Sind die Daten nicht mehr aktuell, sind sie zu aktualisieren.
Diese beiden Massnahmen sollen die Konformität der Schweizer Gesetzgebung mit Empfehlung 10, einer grundlegenden Empfehlung der FATF, verbessern. Sie sollten ursprünglich in die Geldwäschereiverordnung FINMA vom 3. Juni 2015 (GwV-FINMA)7 und die Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen (SRO) aufgenommen werden. Ausgehend von den Ergebnissen der Anhörung zur Revision der GwV-FINMA im September 2017 wurde beschlossen, sie aus Gründen der Rechtssicherheit direkt im GwG zu verankern.
- Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Verdachtsmeldesystem der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sollen geklärt werden, um dessen Wirksamkeit zu verbessern, die von der FATF erneut infrage gestellt wurde. Nachdem die Rechtsprechung in den letzten Jahren bestätigt hat, dass der Ausdruck des «begründeten Verdachts» von Artikel 9 GwG weit zu verstehen ist, bleibt für das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB)8 kaum mehr ein Anwendungsbereich. Deshalb wird vorgeschlagen, das Melderecht aufzuheben. Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Aufhebung der Frist von 20 Tagen für die Analyse der Meldungen durch die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS).
- Vereine, die Gefahr laufen, zur Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei missbraucht zu werden, müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen. Alle eintragungspflichtigen Vereine müssen ein Mitgliederverzeichnis führen und durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können.
- Ein Kontrollmechanismus für den Ankauf von Altedelmetallen soll eingeführt werden. Wer gewerbsmässig solche Ankäufe tätigt, braucht eine Bewilligung und muss bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten, um die legale Herkunft der angekauften Edelmetalle sicherzustellen.
Hinzu kommen einige weniger fundamentale Änderungen des GwG, welche einerseits die nationale Zusammenarbeit stärken und andererseits die Konformität mit dem FATF-Standard bezüglich der internationalen Zusammenarbeit verbessern. In Bezug auf die nationale Zusammenarbeit sollen die MROS und die anerkannten SRO künftig alle für die Durchsetzung des GwG benötigten Informationen austauschen können. Der zweite Punkt betrifft die Weitergabe von Informationen einer ausländischen Meldestelle an andere Behörden und Dritte durch die MROS sowie die Verwendung dieser Informationen. Eine letzte Änderung löst einen Konflikt zwischen dem Auskunftsrecht bei Datensammlungen im Zusammenhang mit Meldungen nach Artikel 34 GwG und dem Informationsverbot von Artikel 10a GwG.