Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/46: Änderung der Postverordnung: Neue Erreichbarkeitsvorgaben · 7 Seiten

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Neue Erreichbarkeitsvorgaben

Artikel 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur

Absatz 1

Die Post muss mit den von einer Schliessung oder Umwandlung einer Poststelle betroffenen Gemeinden frühzeitig, mindestens aber sechs Monate vor der geplanten Schliessung oder Umwandlung das Gespräch aufnehmen.

Absatz 4

Ergänzend zur in Art. 34 Abs. 2 VPG vorgesehenen Informationspflicht der Post gegenüber dem Kanton kann die PostCom in einem Schlichtungsverfahren die betroffenen Kantone zu einer Stellungnahme einladen. Beim Schlichtungsverfahren vor der PostCom handelt es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren.

Absatz 5 Buchstabe b

Mit der Aufnahme von Art. 44 VPG in Art. 34 Abs. 5 Bst. b VPG soll sichergestellt werden, dass künftig auch die Zahlungsverkehrsdienstleistungen der Grundversorgung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor der PostCom berücksichtigt werden. Die Post muss dem BAKOM als zuständige Aufsichtsbehörde für die Grundversorgung im Zahlungsverkehr zeitgleich wie der PostCom auch ein Dossier zu der jeweiligen Schliessung oder Umwandlung zustellen. Das BAKOM lässt seine Stellungnahme innert angemessener Frist der PostCom zukommen, welche die Stellungnahme des BAKOM angemessen in ihre Empfehlung einfügt. Die Leitung des Verfahrens bleibt dabei stets bei der Post-Com.

4. Kapitel: Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

Artikel. 44 Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

Absatz 1

Die aktuelle Messmethode wird grundsätzlich beibehalten. Neu muss die Post aber die zeitliche Erreichbarkeitsvorgabe von einem Bevölkerungsanteil von 90 % in jedem Kanton einhalten. Zudem wird die Zeitvorgabe für die Erreichbarkeit der Barzahlungsdienstleistungen von 30 auf 20 Minuten reduziert.

Absatz 1bis

Grundsätzlich soll in den Agenturen das gleiche Angebot wie in den Poststellen erhältlich sein, so dass die Agentur zu einem vollständigen Ersatz für eine klassische Poststelle wird. Allerdings verunmöglichen die gesetzlichen Vorgaben (insb. Geldwäscherei) sowie Sicherheitsüberlegungen die Bareinzahlung in den Agenturen. Die Post bietet deshalb seit dem 1. September 2017 freiwillig die Bareinzahlung am Domizil in allen Ortschaften, welche ausschliesslich über eine Agentur verfügen.

Mit der vorliegenden Bestimmung erhält die Post die Pflicht, diese Dienstleistung künftig in allen Gebieten, in welchen die Bareinzahlung innerhalb der Zeitvorgabe von 20 Minuten an einem physischen Standort (z. B. Poststelle) nicht möglich ist, anzubieten.

Absatz 1ter

vgl. Erläuterungen zu Art. 33 Abs. 5bis

Absatz 4

vgl. Erläuterungen zu Art. 33 Abs. 8