Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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Zusammenhang mit der in dieser Reform vorgeschlagenen Neuregelung für einen flexiblen Rentenbezug sind hier nicht berücksichtigt.
Übrige Versicherte
Das Risiko, dass junge Arbeitnehmende verdrängt werden und sich ihre Arbeitslosigkeit erhöht, dürfte angesichts der sehr unterschiedlichen Qualifikationen von älteren und jüngeren Personen gering sein. Ein Anstieg der Arbeitslosenquoten sollte somit nicht zu beobachten sein.
7 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage wurde weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–201961, noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–201962 angekündigt.
Im Rahmen der Legislaturplanung 2011–2015 wurde im Bereich der Sozialpolitik die Verabschiedung von Vorlagen in der 1. Säule und der obligatorischen beruflichen Vorsorge63 zur finanziellen Konsolidierung der Sozialversicherungen im Hinblick auf die demografische Entwicklung als Priorität festgelegt. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 bereits am 19. November 201464 verabschiedet, weshalb sie in den Zielen der Legislaturplanung 2015–201965 nicht mehr erscheint. Der Botschaft zufolge reformiert die Schweiz ihre Sozialwerke und finanziert sie nachhaltig (vgl. Ziel 11). Da die Massnahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 aufgrund des Scheiterns in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 nicht zum Tragen kamen, hat der Bundesrat beschlossen, im Rahmen der laufenden Legislaturperiode rasch eine neue Vorlage auszuarbeiten, um die Finanzierung der AHV zu sichern.
8 Rechtliche Aspekte
8.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Verfassungsnormen, die dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung geben, und zwar auf dem Gebiet der Sozialversicherungen (Art. 112 BV für die AHV/IV; Art. 112a BV für die Ergänzungsleistungen; Art. 113 BV für die berufliche Vorsorge; Art. 114 BV für die Arbeitslosenversicherung; Art. 117 BV für die Unfallversicherung; Art. 59 Abs. 4 und 61 Abs. 4 BV für den Erwerbsersatz für Militär- und Ersatzdienstleistende; Art. 59 Abs. 5 BV für die Militärversicherung) wie auch des Zivilrechts (Art. 122 BV).
Das AHVG, das IVG, das ELG, das UVG, das MVG, das EOG und das AVIG unterstehen dem ATSG.
61 BBl 2016 1105
62 BBl 2016 5183
63 BBl 2012 481 und BBl 2012 7155
64 BBl 2015 1
65 BBl 2015 3197